Ein Katzenschutznetz am Balkon kann zum Schutz eines Tieres durchaus sinnvoll sein. Wenn aber die übrigen Eigentümer einer Wohnanlage etwas dagegen haben, ist der Streit auf der Eigentümerversammlung abzusehen. Die Urteile hierzu sind uneinheitlich.
Ein Katzenhalter in Zweibrücken sah kein größeres Problem darin, ein dünnes und flexibles Netz am vorderen Ende seines Balkons anzubringen. Schließlich sei diese Vorrichtung, die seine Katze vor dem ,,Sprung ins Nichts" schützt bzw. von der Flucht abhält, von außen kaum zu erkennen. Die anderen Eigentümer protestierten. Sie sahen in dem Netz eine gravierende Verunstaltung der Fassade, der einheitliche Anblick der gesamten Wohnanlage werde dadurch gestört. Nachdem der Fall nicht friedlich zu schlichten war, mußte sich die Justiz damit auseinandersetzen.
Das OLG Zweibrücken sagt nein
Die Zweibrücker Richter stellten fest, daß ein Katzennetz im Regelfall als bauliche Veränderung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG, Paragraph 22) zu gelten hat. Eine wesentliche Rolle spiele dabei die Frage, ob dieses Netz in der Balkonmauer verankert wird und damit in das Gemeinschaftseigentum eingreift. Eine solche bauliche Veränderung bedarf der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer. Wie die Landesbausparkasse (LBS) mitteilt, legt die Rechtsprechung stets besonders dann kritische Maßstäbe an, wenn es um die Gestaltung von Hausfassaden geht. Selbst kleinere Veränderungen können den optischen Eindruck einer Wohnanlage beeinträchtigen. Ein weiteres Problem: Was einem Eigentümer gestattet wird, das kann einem anderen schlecht verwehrt werden. Eine Vielzahl von Katzennetzen würde das Aussehen der Gesamtanlage aber in jedem Fall erheblich verändern (OLG Zweibrücken Aktenzeichen: 3 W 44/98).
Das Amtsgericht Köln sagt ja
Mehr Glück hatte ein Katzenhalter aus Köln, der auch eine Eigentumswohnung angemietet hatte. Auch hier wurde auf der Eigentümerversammlung beschlossen "Das Netz muss weg!" Nachdem der Mieter sich uneinsichtig zeigt, klagte der vermietende Wohnungseigentümer auf Entfernung, um dem gefassten Beschluss der Eigentümergemeinschaft nachzukommen.
Das Amtsgericht Köln entschied hierzu, dass ein am Balkon angebrachtes Katzenschutznetz vom Vermieter geduldet werden muss. Auch dann, wenn die Eigentümergemeinschaft die Entfernung des Netzes beschlossen hat. Die Klage wurde vom Gericht mit der Begründung abgewiesen, dass das Netz an sich eher unauffällig ist und keine Beeinträchtigung dargestellt. Zudem lag im besagten Fall der Balkon nach hinten raus, so dass der optische Aspekt nicht ins Gewicht fällt (AG Köln Az. 222 C 227/01).
Fazit
Es kommt auf den Einzelfall an. Grundsätzlich ist die Verankerung eines Katzenschutznetzes in der Fassade eine bauliche Veränderung, die die Wohnungseigentümer nicht hinnehmen müssen. Liegt jedoch keine oder eine zu vernachlässigende optische Veränderung der Aussengestaltung vor oder ist das Katzennetz unauffällig, stehen die Chancen gut, dass das Netz bleiben darf. Um Streit aus dem Weg zu gehen, sollte deshalb ein an- und abmontierbares Katzenschutznetz gewählt werden. Zudem sollten sich Wohnungseigentümer oder Mieter vor Anschaffung eines Haustieres die Beschlüsse und Vereinbarungen der Gemeinschaft zur Tierhaltung genau ansehen, damit es kein böses Erwachen gibt.