Bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Nutzung eines als "Laden" bezeichneten Teileigentums dem Begriff "Laden" entspricht und eine entsprechende Nutzung zuläßt, ist sowohl vom allgemeinen wie auch vom juristischen Sprachgebrauch auszugehen.
Im Rechtsleben kommt es auf den Begriff des Ladens nach dem Ladenschlussgesetz und auf die Vorschriften des HGB an. Als Laden im Sinne des Ladenschlussgesetzes wird ein zum Geschäftsverkehr mit der Kundschaft geeigneter, von der Straße durch eine Ladentür abgeschlossener Geschäftsraum angesehen, in dem ständig Waren zum Verkauf an jedermann angeboten werden.
Auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird unter einem Laden eine Verkaufsstätte zum Vertrieb von Waren an jedermann verstanden, also im allgemeinen ein Einzelhandelsgeschäft (OLG Hamm, Beschl. vom 04.10.1977, 15 W 67/77; BayObLG, Beschl. vom 19.07.1978, 2 Z 1/78; Beschl. vom 24.06.1993, 2 Z BR 121/92).
Enthält also eine Teilungserklärung für die Teileigentumsräume die Zweckbestimmung "Laden", so ist die tatsächliche Nutzung an diesen Maßstäben zu messen.