Die Unterkellerung einer Terrasse stellt eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG dar. Ein Beseitigungsanspruch kann im Einzelfall aber trotz der vorhandenen Beeinträchtigung daran scheitern, dass die Zustimmung zur Unterkellerung erteilt ist, die Überschreitung der genehmigten Maße nur gerinfügig ausfällt und eine Beseitigung mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist, die nach den Gesamtumständen billigerweise nicht zumutbar sind (OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.1975, 15 W 314/75).