Der Ersatz einer vorhandenen Raufasertapete durch eine neue Glasfasertapete bei der Renovierung des Treppenhauses stellt keine bauliche Veränderung dar (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.04.1994, 3 Wx 370/93).
Der Ersatz einer vorhandenen Raufasertapete durch eine neue Glasfasertapete bei der Renovierung des Treppenhauses stellt keine bauliche Veränderung dar (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.04.1994, 3 Wx 370/93).
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Auch eine Hausverwaltung kommt bei ihren Aufgaben, Rechten und Pflichten oft ins Grübeln | Bild fotolia.com @ von ollyParagraf 27 WEG Aufgaben und...
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