Darüber stritten die Parteien: Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2006 beantragten die Steuerpflichtigen eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (Dacheindeckung) mit einem Lohnanteil in Höhe von 4.872 EUR nach § 35a Abs. 2 EStG.
Sie führten aus, dass der Unternehmer aufgrund sehr schlechter Erfahrungen mit der Zahlungsmoral auf Barzahlung bestanden habe und der Erhalt der Barzahlung auf der Rechnung vom 1.6.2006 bestätigt worden sei. Die Rechnung enthalte auch die Steuernummer des Unternehmers, so dass der Eingang des Geldes nachprüfbar sei. Das Finanzamt berücksichtigte im Steuerbescheid 2006 die geltend gemachten Aufwendungen aufgrund der Barzahlung nicht.
Das Urteil des FG: Dass zuständige Finanzamt hat zu Recht keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG für die geltend gemachten Handwerkerkosten gewährt. Nach § 35a Abs. 2 Satz 5 EStG ist Voraussetzung für die Berücksichtigung der Steuerermäßigung, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung durch Beleg des Kreditinstitutes nachweist. An einem Nachweis der unbaren Zahlung über ein Konto fehlt es, da die Rechnung bar bezahlt worden ist. Somit kann eine Steuerermäßigung aufgrund der Nichteinhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht gewährt werden. (FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 28.2.2008, 1 K 791/07).
Haushaltsnahe Dienstleistungen: Diese Arbeiten kann die Eigentümergemeinschaft mit dem Finanzamt abrechnen.