Das Ergebnis des Umlaufbeschlusses muss bekannt gegeben werden

Hört sich kleinlich an, ist aber Voraussetzung für das Zustandekommen eines Umlaufbeschlusses. Hier ein Fall aus der Praxis: Ein Wohnungseigentümer wollte die Loggia seiner Eigentumswohnung neu gestalten. Da dies eine bauliche Veränderung ist, benötigte er die Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer. Er schrieb deshalb seine Miteigentümer an, legte einen Stimmzettel bei und bat um ein "Votum". Die Reaktion auf diesen Umlaufbeschluss war erfreulich, alle stimmten zu. Aber dann...

Fünf Monate später überlegte es sich ein Eigentümer anders und widerrief sein Jawort. Das durfte er, entschied das Oberlandesgericht Celle (4 W 82/06). Solange nicht sämtliche Miteigentümer vom Ergebnis der Abstimmung informiert sind, ist ein Widerruf noch möglich. Und selbst wenn der Mann schnell das Ergebnis seiner Befragung allen Miteigentümern mitgeteilt hätte, wäre das positive Abstimmungsergebnis anfechtbar gewesen, heißt es in der Urteilsbegründung. Denn die Miteigentümer hätten nicht klar erkennen können, ob eine "verbindliche Stimmrechtsabgabe" gewünscht sei oder ob der Mann lediglich ein Stimmungsbild einholen wolle. Unter einem "Votum" verstünden Juristen zwar eine verbindliche Abstimmung, das gelte aber nicht für juristische Laien.

Merke

  • Das Ergebnis des Umlaufbeschlusses muss allen Miteigentümern bekannt gegeben werden.
  • Klare Benennung eines Umlaufbeschlusses! Keine Überschriften á la Befragung, Meinung, Votum oder dergleichen.


Gemeinschaftseigentum


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