Abwasserkanal

Gemeinschaftseigentum, BayObLG Rpfleger 1992, 86

Abwasserhebeanlage

Die Zuordnung zum Sonder- oder Gemeinschaftseigentum ist davon abhängig davon, 

  • ob sie nur der Entsorgung einer bestimmten Sondereigentumseinheit dient und sich in den betreffenden Sondereigentumsräumen befindet = Sondereigentum (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 08.09.1993, 24 W 5753/92)
  • oder ob sie Bestandteil einer Hauptentsorgungsleitung ist = Gemeinschaftseigentum (vgl. BayObLG, Beschl. v. 28.02.1983, 2 Z 15/82).

Schließanlagen sind eine praktische Angelegenheit. Mit einem Schlüssel kann der Wohnungseigentümer die Haustür, seine Wohnungs- und Kellertür sowie sonstige ihm oder allen Eigentümern zur Verfügung stehenden Räume öffnen. Dies verschlankt so manchen Schlüsselbund und sorgt - da Schlüssel nur mit der dazugehörigen Schließkarte bestellt werden können - für eine gewisse Kontrolle über die in Umlauf befindlichen Schlüssel. Der Generalhauptschlüssel, kurz oft Generalschlüssel, schließt alle Zylinder der Anlage.

Unterschiedlich gestaltete WohnungseingangstürenWohnungseingangstüren können nicht im Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers stehen, sie sind zwingend Teil des gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnungseigentümer, da sie u.a. das Sonder- von dem Gemeinschaftseigentum abgrenzen. Das gilt auch, wenn die Teilungserklärung die Tür dem Sondereigentum zuordnet. Davon zu trennen ist die Frage, ob die Wohnungseigentümer die Pflicht zur Instandsetzung und Instandhaltung von Teilen des gemeinschaftlichen Eigentums bzw. zur Tragung der damit verbundenen Kosten einzelnen Sondereigentümern auferlegen können.

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