Das GEG (Gebäudeenergiegesetz) wurde im Sommer 2023 vom Bundestag beschlossen und legt fest, dass ab dem 1. Januar 2024 neu installierte Heizungen zu mindestens 65% mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Dies hat direkte Auswirkungen auf die Planung und den Austausch von Heizsystemen.
Die wichtigsten Punkte der neuen Regelung ab 2024
1. Erneuerbare-Energie-Quote: Neu installierte Heizsysteme müssen zu mindestens 65% mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Das bedeutet, dass reine Gasheizungen ohne regenerative Ergänzung (z. B. Solarthermie, Wärmepumpe, Biomasse) nicht mehr zulässig sind.
2. Technologieoffenheit: Es gibt keine verpflichtende Vorgabe für eine bestimmte Art der Heizung. Hausbesitzer können verschiedene Lösungen wählen, um die 65-%-Erneuerbare-Energie-Quote zu erreichen, wie zum Beispiel Wärmepumpen, Holzheizungen, Fernwärme, oder auch Gasheizungen, sofern sie mit grünem Gas betrieben oder durch eine regenerative Quelle ergänzt werden.
3. Übergangsfristen und Härtefallregelungen: Für bestimmte Situationen gibt es Ausnahmen und Übergangsfristen, insbesondere wenn der Heizungsaustausch für die Eigentümer wirtschaftlich nicht zumutbar ist oder wenn technische Gründe gegen eine bestimmte Lösung sprechen. Zudem gibt es längerfristige Übergangsregelungen für Bestandsgebäude, sodass diese nicht direkt ab 2024 umgerüstet werden müssen.
Die genauen Details zur Umsetzung und mögliche Ausnahmen hängen von der individuellen Gebäudesituation ab. Die gesetzlichen Grundlagen sollen sicherstellen, dass der Umstieg auf erneuerbare Heizsysteme sozialverträglich und technisch machbar gestaltet wird.
Gelten die neuen Vorgaben für Gasetagenheizungen und auch für Gaszentralheizungen?
Ja, die neuen Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ab 2024 gelten sowohl für Gasetagenheizungen als auch für Zentralheizungen, jedoch gibt es einige Unterschiede in der Anwendung und Umsetzung:
1. Gasetagenheizungen: Da Gasetagenheizungen in vielen Fällen pro Wohneinheit separat installiert sind, stellt die Umstellung auf ein System mit einem hohen Anteil erneuerbarer Energien oft eine größere Herausforderung dar. Hier müssen Eigentümer ab 2024 bei einem Austausch der Heizung sicherstellen, dass das neue System die 65-%-Erneuerbare-Energie-Quote erreicht. Dies kann z. B. durch eine Kombination aus Gasbrennwerttherme und Solarthermie oder durch eine Wärmepumpe erfolgen. Da Gasetagenheizungen individuell pro Wohnung betrieben werden, müssen diese Maßnahmen in der Regel auf jede Wohneinheit separat angepasst werden.
2. Gas-Zentralheizungen: Zentralheizungen, die ein ganzes Gebäude mit Wärme versorgen, sind ebenfalls von der 65-%-Regel betroffen. Allerdings bieten sich bei einer zentralen Heizungsanlage mehr Optionen, um erneuerbare Energien einzubinden, wie z. B. den Einsatz von Pelletheizungen, größeren Wärmepumpen, Blockheizkraftwerken oder den Anschluss an ein Nah- oder Fernwärmenetz.
Unterschiede in der Umsetzung
- Gasetagenheizungen betreffen oft einzelne Eigentumswohnungen, was bedeutet, dass der Austausch und die Anpassung an erneuerbare Energien von den jeweiligen Eigentümern individuell organisiert werden müssen.
- Bei Zentralheizungen fällt die Entscheidung über den Heizungsaustausch in der Regel auf die gesamte Eigentümergemeinschaft oder auf den Gebäudeeigentümer, da das gesamte Gebäude betroffen ist.
Die konkreten Regelungen für Gasetagenheizungen werden von den gleichen Prinzipien des GEG bestimmt, aber der Umsetzungsaufwand kann je nach Situation unterschiedlich sein. Übergangsfristen und Härtefallregelungen können bei beiden Heizungsarten in bestimmten Fällen greifen, um eine sozialverträgliche Umstellung zu ermöglichen.
Welche Härtefallregelungen gibt es?
Die Härtefallregelungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ermöglichen Ausnahmen oder Erleichterungen von den Anforderungen, wenn bestimmte wirtschaftliche oder technische Gründe eine Umsetzung unzumutbar oder unmöglich machen. Diese Härtefallregelungen sollen sicherstellen, dass der Umstieg auf erneuerbare Energien sozialverträglich bleibt und technische Herausforderungen berücksichtigt werden. Im Detail gibt es folgende Regelungen:
1. Wirtschaftliche Unzumutbarkeit
Wenn die Umstellung auf ein Heizsystem, das zu 65 % erneuerbare Energien nutzt, wirtschaftlich unzumutbar ist, kann eine Ausnahme gewährt werden. Das bedeutet:
- Wenn die Kosten für den Einbau eines erneuerbaren Heizsystems (inkl. Installation, notwendige bauliche Anpassungen etc.) im Vergleich zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Eigentümers unverhältnismäßig hoch sind.
- Die wirtschaftliche Unzumutbarkeit kann z. B. dann angenommen werden, wenn der Wert der Immobilie in keinem sinnvollen Verhältnis zu den erforderlichen Investitionen steht.
2. Technische Unmöglichkeit
Wenn die Umstellung technisch nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand realisierbar ist, kann ebenfalls eine Ausnahme gelten. Beispiele hierfür sind:
- Platzmangel: In Bestandsbauten kann es vorkommen, dass z. B. der notwendige Platz für den Einbau eines neuen Heizsystems oder für eine Wärmepumpe fehlt.
- Gebäudestruktur: Bestimmte Gebäude (vor allem Altbauten) können bauliche Besonderheiten aufweisen, die eine Umrüstung auf bestimmte Heizsysteme (z. B. Wärmepumpen) erschweren oder technisch nicht möglich machen.
3. Ausnahmen für bestimmte Gebäudearten
Bei Bestandsgebäuden, insbesondere bei denkmalgeschützten Gebäuden oder Gebäuden mit erhaltenswerter Bausubstanz, gelten oft besondere Regelungen:
4. Denkmalgeschützte Gebäude und Gebäude mit erhaltenswerter Bausubstanz: Für denkmalgeschützte Gebäude oder solche mit erhaltenswerter Bausubstanz gelten besondere Ausnahmeregelungen. Diese Gebäude sind häufig von den strengen Vorgaben des GEG ausgenommen oder haben gelockerte Auflagen. Das bedeutet, dass beispielsweise die Umstellung auf erneuerbare Energien nicht verpflichtend ist, wenn dadurch der historische Charakter oder die Bausubstanz des Gebäudes beeinträchtigt
5. Gebäude mit geringem Energiebedarf: Gebäude, die nur einen sehr geringen Energiebedarf haben (z. B. bestimmte kleine Gebäude oder Ferienhäuser), können ebenfalls von den Regelungen ausgenommen sein. Die Ausnahmen sind jedoch spezifisch und müssen im Einzelfall geprüft werden.
Übergangsregelungen bei plötzlich defekter Heizung
Übergangsregelungen für plötzlich defekte Heizungen: Sollte eine Gas- oder Ölheizung plötzlich defekt sein, gibt es die Möglichkeit, kurzfristig eine konventionelle Heizung als Übergangslösung einzubauen, um die Wärmeversorgung sicherzustellen. In solchen Fällen wird eine Frist eingeräumt, in der eine dauerhafte Lösung gefunden werden muss, die den Anforderungen des GEG entspricht.
Diese Frist beträgt in der Regel mehrere Jahre, kann aber je nach Bundesland unterschiedlich ausfallen. Es empfiehlt sich daher, die spezifischen Fristen und Anforderungen bei der zuständigen Behörde zu erfragen.
Fristen für Hybridheizungen oder "Wärmepumpen-Ready"-Gasheizungen: Wenn eine neue Gasheizung eingebaut wird, die später durch eine Wärmepumpe ergänzt oder ersetzt werden soll ("Wärmepumpen-Ready"), gibt es oft eine Übergangsfrist, bis wann die Umstellung auf erneuerbare Energien erfolgen muss. Diese Fristen sind nicht pauschal festgelegt, sondern hängen von der individuellen Genehmigung und den regionalen Regelungen ab. Die Übergangsfrist beträgt oft bis zu 10 Jahre, kann aber je nach Entwicklungen im Gesetz und regionalen Vorgaben variieren.
Härtefallantrag und Behördenentscheid
Die Entscheidung über eine Härtefallregelung liegt bei den zuständigen Behörden. Der Eigentümer muss einen Antrag stellen und darlegen, warum die Umstellung für ihn technisch oder wirtschaftlich nicht möglich ist. Die Behörde prüft dann die Sachlage und entscheidet über eine mögliche Ausnahme oder alternative Lösungen.
Es ist daher immer ratsam, die individuellen Gegebenheiten und Möglichkeiten vor Ort zu prüfen, um festzustellen, ob und in welchem Umfang eine Härtefallregelung greift.
Wir benötigen in naher Zukunft eine neue Heizung, nun sagt uns der Heizungsbauer, wir sollen doch eine Hybridheizung (Gas und Wärmepumpe) nehmen. Die lassen wir einfach mit Gas laufen. Ist das zulässig?
Die konkrete Frist, bis wann eine neue Gasheizung, die "Wärmepumpen-Ready" ist, tatsächlich auf eine Wärmepumpe oder erneuerbare Energien umgestellt werden muss, ist im Gebäudeenergiegesetz (GEG) nicht pauschal festgelegt. Allerdings gibt es einige wichtige Punkte, die du beachten solltest:
1. Übergangsfristen und individuelle Entscheidung:
Die Frist hängt stark von den Übergangsregelungen und individuellen Ausnahmeregelungen ab, die dir von den zuständigen Behörden genehmigt werden. Im Normalfall wird bei der Genehmigung einer solchen Zwischenlösung eine klare Frist festgelegt, bis wann das Heizsystem auf erneuerbare Energien umgestellt sein muss. Oft beträgt diese Frist mehrere Jahre, um die Umrüstung zu ermöglichen und finanziell tragbar zu machen.
2. Praktischer Hinweis: Übergangsregelung für Bestandsgebäude:
Da die neue Gasheizung zunächst nur als Übergangslösung dient, bis sie auf eine Wärmepumpe oder eine andere erneuerbare Quelle umgestellt wird, wäre es ratsam, den Zeitpunkt der Umstellung so zu planen, dass du die Anforderungen des GEG ab 2024 erfüllst. Konkrete Fristen können von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein, und es ist wichtig, sich an die regionalen Vorschriften und die Vorgaben der zuständigen Energiebehörde zu halten.
3. Langfristiger Planungshorizont
Es ist zu erwarten, dass die Umsetzung der 65-%-Regelung spätestens innerhalb eines Zeitraums von ca. 10 Jahren ab Einbau der neuen Gasheizung erfolgt sein muss. Dies hängt allerdings von zukünftigen Gesetzesänderungen und der Weiterentwicklung des GEG ab. Daher ist es sinnvoll, schon frühzeitig die Umstellung zu planen und Fördermittel in Anspruch zu nehmen, die für solche Umrüstungen zur Verfügung stehen.
Empfehlung: Um sicherzugehen, wie lange du deine neue Gasheizung ausschließlich mit Gas betreiben darfst, solltest du dich bei der zuständigen Behörde erkundigen. Diese kann dir eine verbindliche Frist und Informationen zur Umstellungsplanung geben.
Unsere Gasheizung ist defekt, aber es ist kein Totalschaden. dürfen wir die Heizung reparieren lassen?
Ja, wenn deine Gasetagenheizung oder zentrale Gasheizung defekt ist, aber kein Totalschaden vorliegt, ist eine Reparatur grundsätzlich erlaubt. Es gibt jedoch einige wichtige Aspekte, die du beachten solltest:
1. Reparatur statt Austausch: Solange der Defekt reparabel ist und die Reparatur dazu dient, die Heizung wieder funktionsfähig zu machen, kann dies als Instandhaltung angesehen werden. Diese Instandhaltungsmaßnahmen fallen in der Regel nicht unter die Austauschpflicht oder die Vorgaben für neue Heizungen gemäß dem Gebäudeenergiegesetz (GEG).
2. Keine wesentliche Änderung: Entscheidend ist, dass die Reparatur keine wesentliche Änderung der Heizung darstellt. Das bedeutet, dass die grundlegende Funktionsweise der Heizung nicht verändert wird und keine größeren Bauteile oder Systeme vollständig erneuert werden. Eine normale Reparatur wie der Austausch von Einzelkomponenten ist daher in den meisten Fällen problemlos möglich.
3. Übergangslösung für defekte Heizung: Sollte der Defekt umfangreicher sein und der Heizungsaustausch unausweichlich werden, gelten besondere Übergangsregelungen, vor allem wenn die Reparatur nur eine kurzfristige Lösung darstellt. Dabei ist es wichtig, langfristig zu planen, wie die Umstellung auf ein erneuerbares Heizsystem vorgenommen werden kann.
Fazit: Solange es sich um eine reine Reparatur handelt, die keine grundlegende Änderung der Heizung beinhaltet, ist diese nach wie vor erlaubt. Erst wenn die Heizung irreparabel oder wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll reparabel ist, greift die Austauschpflicht nach den neuen Vorgaben des GEG.
Im Internet ist zu lesen, dass es mittlerweile einen schwunghafte Handel mit Ersatzkomponenten von Gasheizungen gibt. Ist da was dran?
Ja, es ist tatsächlich bekannt, dass der Handel mit Ersatzkomponenten für Gasheizungen aktuell zugenommen hat. Dies hängt mit den neuen Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) zusammen, da Eigentümer versuchen, ihre vorhandenen Gasheizungen so lange wie möglich in Betrieb zu halten, bevor sie auf ein erneuerbares Heizsystem umstellen müssen.
Gründe für den verstärkten Handel mit Ersatzteilen:
1. Aufschub der Austauschpflicht: Viele Eigentümer möchten die Reparatur einer bestehenden Gasheizung bevorzugen, um einen vollständigen Austausch zu umgehen. Ersatzteile ermöglichen eine Instandhaltung und verlängern die Lebensdauer der bestehenden Anlage.
2. Vorhandener Marktbedarf: Da viele ältere Gasheizungen weiterhin im Einsatz sind, ist der Bedarf an Ersatzkomponenten groß. Händler haben darauf reagiert und den Markt mit notwendigen Teilen für Wartung und Reparaturen bedient.
3. Kostensparende Lösungen: Da die Umstellung auf erneuerbare Heizsysteme in vielen Fällen mit hohen Investitionskosten verbunden ist, entscheiden sich einige Hausbesitzer zunächst für eine günstigere Reparatur ihrer bestehenden Gasheizung.
Verfügbarkeit von Ersatzteilen:
Die Verfügbarkeit von Ersatzteilen für Gasheizungen variiert jedoch je nach Modell, Hersteller und Alter der Anlage. Besonders für ältere Modelle kann es teilweise schwierig sein, passende Komponenten zu finden, was den Markt für gebrauchte und lagerbeständige Teile angekurbelt hat.
Allerdings solltest du bei der Reparatur darauf achten, dass die Komponenten den aktuellen Sicherheitsstandards entsprechen und fachgerecht eingebaut werden.
Mein Heizungsbauer sagt mir, dass manche Teile neu angefertigt werden müssen. Ist das zulässig.
Ja, grundsätzlich ist es zulässig, Ersatzteile für deine alte Gasheizung neu herstellen zu lassen, solange sie die geltenden Sicherheits- und Funktionsstandards erfüllen. Es gibt jedoch einige Punkte zu beachten:
1. Sicherheitsstandards und Zertifizierung: Die neu hergestellten Teile müssen den aktuellen gesetzlichen Vorgaben und technischen Normen entsprechen. Diese Standards stellen sicher, dass die Gasheizung nach der Reparatur sicher betrieben werden kann und effizient arbeitet. Besonders bei sicherheitsrelevanten Teilen (wie Gasventilen oder Brennern) ist die Einhaltung der Vorschriften entscheidend.
2. Fachgerechter Einbau: Die neu hergestellten Ersatzteile sollten von einem qualifizierten Fachmann (wie deinem Gas- und Wasserinstallateur) eingebaut werden. Das sorgt dafür, dass die Heizung korrekt funktioniert und alle Sicherheitsvorschriften eingehalten werden.
3. Langfristige Reparatur-Lösung: Wenn es sich um eine Reparatur handelt, die mit neu hergestellten Teilen durchgeführt wird, kann das dazu beitragen, die Lebensdauer deiner Gasheizung zu verlängern. Solange die Heizung durch die Reparatur wieder in einen technisch einwandfreien Zustand versetzt wird, ist dies in der Regel kein Problem.
Ausnahme im Rahmen des GEG
Da es sich bei der Neuherstellung von Ersatzteilen nicht um einen kompletten Austausch der Heizung, sondern um eine Reparatur handelt, fallen solche Arbeiten nicht unter die Austauschpflicht oder die 65-%-Regel für erneuerbare Energien, die für neue Heizungen gilt.
Fazit: Solange die neu hergestellten Teile nach den geltenden Standards gefertigt und fachgerecht eingebaut werden, ist die Reparatur deiner alten Gasheizung auf diese Weise zulässig.