Gestiegene Energiepreise und wachsendes Umweltbewusstsein sorgen dafür, dass immer mehr Menschen um Einsparungen beim Energieverbrauch bemüht sind. Kosten, aber auch Einsparpotenziale, sind natürlich vorwiegend beim Heizen aktuell ein bedeutsames Thema. Allerdings gilt beim Energieverbrauch das Motto „Kleinvieh macht auch Mist!“. Besonders deutlich wird das bei der Beleuchtung. Rund 15 % des monatlichen Energieverbrauchs entfallen in Privathaushalten auf die Beleuchtung. Grund genug, auch hier über Modernisierungsmaßnahmen nachzudenken. Die können auch aus optischen und praktischen Gesichtspunkten sinnvoll sein. Innerhalb der Eigentumswohnung kann die Beleuchtung jeder handhaben, wie er möchte. Doch was gilt im Gemeinschaftseigentum?

Wohnungseingangstüren können nicht im Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers stehen, sie sind zwingend Teil des gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnungseigentümer, da sie u.a. das Sonder- von dem Gemeinschaftseigentum abgrenzen. Das gilt auch, wenn die Teilungserklärung die Tür dem Sondereigentum zuordnet. Davon zu trennen ist die Frage, ob die Wohnungseigentümer die Pflicht zur Instandsetzung und Instandhaltung von Teilen des gemeinschaftlichen Eigentums bzw. zur Tragung der damit verbundenen Kosten einzelnen Sondereigentümern auferlegen können.




