Nach der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG), die zum 1. Dezember 2020 in Kraft trat, besteht für Wohnungseigentümer ein individuelles Auskunftsrecht gegenüber der Hausverwaltung.

Was beinhaltet das Auskunftsrecht des Miteigentümers gegenüber der Hausverwaltung?

Das individuelle Auskunftsrecht bedeutet, dass jeder Wohnungseigentümer das Recht hat, von der Hausverwaltung Einsicht in die Verwaltungsunterlagen der Wohnungseigentümergemeinschaft zu verlangen. Dies umfasst unter anderem:

Als Wohnraumimmobilienverwalter kann sich nur noch niederlassen, wer im Besitz einer Zulassung gemäß § 34c GewO ist. Über die fachliche Qualifikation als Hausverwalter sagt das zunächst nichts aus. Daher wurde die davon unabhängige Sachkundeprüfung zum zertifizierten Verwalter zusätzlich eingeführt.

§ 34 c Absatz 1 Satz 4 Gewerbeordnung


Wer gewerbsmäßig … das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwalten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Drei Hausverwalter Für viele Wohnungseigentümer nur ein Ritual auf der jährlichen Eigentümerversammlung: Nach dem Bericht zur Lage der Nation Wohnungseigentümergemeinschaft und der Besprechung der Jahresabrechnung, bittet die Hausverwaltung um ihre Entlastung für das vergangene Jahr, natürlich für den Eigentümerbeirat gleich mit. Viele Wohnungseigentümer wissen dabei nicht so recht, welche Konsequenzen ihr „Ja“ zur Entlastung der Hausverwaltung hat.

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