Das Landgericht Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob ein WEG-Verwalter dem Wunsch einiger Miteigentümer nachkommen muss, die E-Mail-Adressen der Miteigentümer herauszurücken und befand: Nein!
Der Fall: Mehrere Wohnungseigentümer, darunter auch der Vorsitzende des Verwaltungsbeirates, verlangten vom Verwalter der Wohnanlage die Herausgabe einer Eigentümerliste inklusive E-Mail-Adressen der Miteigentümer. Die Eigentümerliste mit den Namen und Postanschriften der Wohnungseigentümer gab der Verwalter heraus, die Weitergabe der E-Mail-Adressen verweigerte er jedoch.
Das Urteil: Grundsätzlich hat jeder Eigentümer das Recht zu erfahren, wer seiner Wohnungseigentümergemeinschaft angehört. Dies ergibt sich aus der Zugehörigkeit zur Gemeinschaft. Denn, als Mitglied einer Eigentümergemeinschaft verwaltet er mit den anderen Eigentümern das gemeinschaftliche Eigentum und deshalb ist es eine Selbstverständlichkeit, dass er wissen darf, um wen es sich dabei konkret handelt.
Auch wenn die Kommunikation per E-Mail vielerorts den Brief ersetzt hat, lässt sich hieraus kein Anspruch auf Herausgabe der E-Mail-Adresse ableiten. Auch nicht, wenn der WEG-Verwalter selbst per E-Mail mit den Eigentümern kommuniziert. Denn, auch innerhalb einer WEG gibt es das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das durch die DSGVO nochmals gestärkt worden ist. Einzelne Eigentümer können hinreichend gewichtige und schützenswerte Interessen haben, nicht von anderen Miteigentümern per E-Mail kontaktiert zu werden (LG Düsseldorf, Urteil v. 4.10.2018, 25 S 22/18)
Recht auf Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen
Viele Wohnungseigentümer verwechseln die WEG-Verwaltung mit einer Auskunftei. Ob Telefonnummer des Nachbarn oder Diskussion zur kommenden Eigentümerversammlung: Die WEG-Verwaltung ist nicht verpflichtet individuelle Auskünfte zu erteilen oder wie in dem verhandelten Fall eine Eigentümerliste zu versenden. Die Verwaltung ist jedoch verpflichtet, jedem Mitglied der Eigentümergemeinschaft Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen zu gewähren (BGH, V ZR 660/10).
Fazit
- Der WEG-Verwalter ist nicht verpflichtet, eine Eigentümerliste an die Wohnungseigentümer oder Beiräte zu versenden. Existiert ein Beschluss der WEG (dies ist möglich) zur regelmäßigen Aktualisierung und Versendung einer Eigentümerliste durch die Verwaltung, kann die Hausverwaltung eine entsprechende Gebühr verlangen.
- Die Eigentümerliste muss den Namen und die Postanschrift enthalten. Weitergehende Kontaktdaten müssen (und sollten) nicht weitergegeben werden.
- Eine WEG-Verwaltung muss jedem Mitglied einer Eigentümergemeinschaft Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen gewähren. Das Recht auf Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen ist grundsätzlich in den Geschäftsräumen des Verwalters auszuüben; dort kann der Eigentümer sich auf seine Kosten Ablichtungen der Unterlagen anfertigen oder anfertigen lassen.