Keine räumliche Verbindung von Hobbyraum und Wohnraum

Ist in einer Teilungserkärung einer Eigentumswohnanlage die Nutzung von Dachgeschossräumen als Hobbyräume zusammen mit der darunter liegenden Eigentumswohnung gestattet, rechtfertigt diese Nutzungsmöglichkeit nicht die räumliche Verbindung der Hobbyräume und deren Verwendung als selbstständige Wohnung.

Die Nutzung als Hobbyraum umfasst u. a. auch die gelegentliche Verwendung als Wohnraum, z.B. für Gäste. Durch die Schaffung einer selbstständigen Wohneinheit, wird diese Zweckbestimmung jedoch erheblich überschritten (Beschluss des BayObLG vom 07.07.2004, Az. 2 ZBR 89/04).

 

 

Miete und Rendite Leseprobe

Banner Miete und Rendite

CTA rechte Seitenleiste Podcast

Amazon Anzeige

WEG Kompakt Das neue WEG-Recht

Hausverwaltung

Nach der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG), die zum 1. Dezember 2020 in Kraft trat, besteht für Wohnungseigentümer ein individuelles Auskunftsrecht gegenüber der Hausverwaltung. Was...

Instandhaltungen & Reparaturen

Die Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt der Gemeinschaft. Sie trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Baumaßnahmen am Gemeinschaftseigentum bringen häufig...

Beschlussfassung

Angelegenheiten der Wohnungseigentümer werden durch Beschlüsse in der Eigentümerversammlung geregelt. Doch was passiert, wenn ein Beschluss aus Sicht eines Eigentümers rechtswidrig ist?

Hausverwaltung

In der Vergangenheit bereitete die Kontenführung der Wohnungseigentümergemeinschaft oft Probleme. Viele Kreditinstitute verlangten unter Hinweis auf die Kontenwahrheit, sich durch einen amtlichen...