Keine räumliche Verbindung von Hobbyraum und Wohnraum

Ist in einer Teilungserkärung einer Eigentumswohnanlage die Nutzung von Dachgeschossräumen als Hobbyräume zusammen mit der darunter liegenden Eigentumswohnung gestattet, rechtfertigt diese Nutzungsmöglichkeit nicht die räumliche Verbindung der Hobbyräume und deren Verwendung als selbstständige Wohnung.

Die Nutzung als Hobbyraum umfasst u. a. auch die gelegentliche Verwendung als Wohnraum, z.B. für Gäste. Durch die Schaffung einer selbstständigen Wohneinheit, wird diese Zweckbestimmung jedoch erheblich überschritten (Beschluss des BayObLG vom 07.07.2004, Az. 2 ZBR 89/04).

 

 

Miete und Rendite Leseprobe

Banner Miete und Rendite

CTA rechte Seitenleiste Podcast

Amazon Anzeige

WEG Kompakt Das neue WEG-Recht

Instandhaltungen & Reparaturen

Es zieht am Fenster, die Scheibe beschlägt, der Rahmen sitzt nicht sauber – und das schon seit dem Kauf der Wohnung. Viele Wohnungseigentümer stellen sich dann dieselbe Frage: Trägt die...

Hausverwaltung

Der Mangel an Hausverwaltungen für kleine (WEGs) hat viele Gründe Kosten und Aufwand: Kleine WEGs generieren oft geringere Verwaltungseinnahmen, haben aber trotzdem ähnliche Anforderungen wie...

Eigentümerversammlung

Der Abend der Eigentümerversammlung ist gekommen und sie können als Versammlungsleiter oder Eigentümer zahlreiche Wohnungseigentümer begrüßen und nicht nur Eigentümer. Während der Begrüßung...

Hausverwaltung

Nach der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG), die zum 1. Dezember 2020 in Kraft trat, besteht für Wohnungseigentümer ein individuelles Auskunftsrecht gegenüber der Hausverwaltung.