Ob Kinderwagen, Schuhe, Altkartons oder ausrangierte Möbel – in vielen Gemeinschaftsanlagen stehen immer wieder Dinge im Flur, im Hausgang oder in den Kellergängen. Die einen nehmen es gelassen, andere fühlen sich gestört oder sogar behindert. Doch was ist erlaubt – und was nicht? Und wie können Sie als Wohnungseigentümerin vorgehen, wenn solche Gegenstände regelmäßig das Gemeinschaftseigentum blockieren?
Als Wohnraumimmobilienverwalter kann sich nur noch niederlassen, wer im Besitz einer Zulassung gemäß § 34c GewO ist. Über die fachliche Qualifikation als Hausverwalter sagt das zunächst nichts aus....
Für die Wohnungseigentümer kommt die Gewährung der Steuerermäßigungen nach § 35a EStG in Betracht wenn: in der Jahresabrechnung die im Kalenderjahr unbar gezahlten Beträge nach den...
Als Eigentümergemeinschaft seid ihr nicht automatisch dazu verpflichtet, energetische Sanierungen durchzuführen, nur weil der Energieausweis bestimmte Maßnahmen empfiehlt. Der Energieausweis dient...
In der Vergangenheit bereitete die Kontenführung der Wohnungseigentümergemeinschaft oft Probleme. Viele Kreditinstitute verlangten unter Hinweis auf die Kontenwahrheit, sich durch einen amtlichen...
Balkone in der WEG: Was gehört zum Sondereigentum – und was bleibt Gemeinschaftseigentum? Ein Balkon wirkt auf den ersten Blick wie eine sehr...
Auch eine Hausverwaltung kommt bei ihren Aufgaben, Rechten und Pflichten oft ins Grübeln | Bild fotolia.com @ von ollyParagraf 27 WEG Aufgaben und...
Kurz gesagt:Fenster sind (fast immer) Gemeinschaftseigentum – aber die Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung können durch...
Jeder Sondereigentümer hat eine Stimme, es sei denn, die Gemeinschaftsordnung sieht eine andere Regelung des Stimmrechts vor...