Balkon

  • Balkonkraftwerk in der WEG: Wann ist ein Rückbau zulässig?

    Ein Balkonkraftwerk spart Strom und wirkt harmlos. In einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann es trotzdem Ärger geben. Der BGH hat klargestellt: Auch ohne Bohren oder Eingriff in die Fassade kann eine sichtbare Solaranlage am Balkon eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung sein (BGH 18. Juli 2025 – V ZR 29/24BGH 18. Juli 2025 – V ZR 29/24).

    Ein Balkonkraftwerk klingt erst einmal nach einer kleinen, vernünftigen Sache. Ein paar Solarmodule, etwas weniger Stromkosten, ein gutes Gefühl. Viele Eigentümer denken deshalb: Solange ich nichts anbohre und keine Fassade beschädige, kann es so schlimm schon nicht sein. Genau das kann ein teurer Irrtum sein.

  • Balkonsolar: Was die WEG erlauben muss – und was nicht

    Balkonkraftwerke sind in der WEG seit Oktober 2024 privilegiert. Trotzdem darf die Eigentümergemeinschaft nicht einfach übergangen werden. Welche Einwände noch eine Rolle spielen können und wo pauschale Ablehnung nicht mehr reicht, zeigt dieser Überblick..

    Ein Balkonkraftwerk klingt nach einer vernünftigen Sache. Ein paar Module, etwas weniger Stromkosten und das gute Gefühl, selbst ein bisschen Strom zu erzeugen. Seit Oktober 2024 ist die Rechtslage für Wohnungseigentümer auch deutlich besser geworden. Steckersolargeräte gehören seitdem zu den privilegierten baulichen Veränderungen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WEG

  • Gemeinschaftseigentum Balkonbrüstung, keine freie Farbwahl!

    Wohnungseigentümer dürfen die Innenseite ihrer Balkonbrüstung nicht nach eigenen Geschmack streichen. Das gelte auch dann, wenn der Balkon insgesamt als Sondereigentum im Grundbuch eingetragen sei, so das Landgereicht Itzehoe. Die Balkonbrüstung gehöre zwingend zum Gemeinschaftseigentum, so die Richter. Damit sei auch die Innenseite der Brüstung Teil des Gemeinschaftseigentums, sofern nicht Aufbau oder Material des Brüstungselements eine andere Zuordnung ermöglichen (LG Itzehoe, 11 S 11/09).

     

     

  • WEG-Recht | Wäsche darf auf Balkon oder im Garten getrocknet werden

    Der mit Mehrheit gefasste Beschluß einer Eigentümerversammlung, nach dem das Aufhängen von Wäsche auf Balkonen, in Fenstern oder im Garten untersagt wird, ist unwirksam, weil ansonsten der "ordnungsgemäße Gebrauch" des Eigentums nicht mehr gewährleistet wäre (Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 Wx 393/02).


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