Ein Balkonkraftwerk spart Strom und wirkt harmlos. In einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann es trotzdem Ärger geben. Der BGH hat klargestellt: Auch ohne Bohren oder Eingriff in die Fassade kann eine sichtbare Solaranlage am Balkon eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung sein (BGH 18. Juli 2025 – V ZR 29/24BGH 18. Juli 2025 – V ZR 29/24).
Ein Balkonkraftwerk klingt erst einmal nach einer kleinen, vernünftigen Sache. Ein paar Solarmodule, etwas weniger Stromkosten, ein gutes Gefühl. Viele Eigentümer denken deshalb: Solange ich nichts anbohre und keine Fassade beschädige, kann es so schlimm schon nicht sein. Genau das kann ein teurer Irrtum sein.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18. Juli 2025 – V ZR 29/24 entschieden: Auch ohne Eingriff in die Bausubstanz kann eine Solaranlage am Balkon eine bauliche Veränderung sein. Entscheidend ist nicht nur, ob gebohrt oder geschraubt wird. Es reicht, dass die Anlage das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage dauerhaft und deutlich verändert.
Warum das Urteil für Eigentümer so wichtig ist
Viele stellen sich eine bauliche Veränderung ziemlich handfest vor: Wand aufstemmen, Geländer austauschen, Löcher bohren. Der BGH sieht das weiter.
Auch ohne Bohren kann es eine bauliche Veränderung sein
Nach der Entscheidung kommt es nicht zwingend auf einen Substanzeingriff an. Auch eine auf Dauer angelegte Maßnahme, die von außen deutlich sichtbar ist und das Gesamtbild der Anlage merklich verändert, kann darunterfallen. Genau deshalb kann auch ein Balkonkraftwerk rechtlich problematisch werden, obwohl die Fassade unangetastet bleibt.
Der Balkon ist nicht einfach eine private Spielwiese
In einer WEG endet die völlige Freiheit oft dort, wo das Gemeinschaftseigentum oder das optische Gesamtbild der Anlage betroffen sind. Und genau das ist bei sichtbaren Modulen am Balkon schnell der Fall. Wer meint, der Balkon gehöre doch „irgendwie nur mir“, übersieht häufig den entscheidenden Punkt: Von außen sichtbare Veränderungen betreffen oft mehr als nur die eigene Kaffee-Ecke.
Der Fall vor dem BGH: Neun Module und viel Sichtbarkeit
Im entschiedenen Fall hatte ein Wohnungseigentümer über die gesamte Länge seines Balkons eine Solaranlage mit neun Solarplatten angebracht. Ob die Anlage direkt an der Brüstung befestigt war oder auf einer Konstruktion stand, spielte am Ende keine entscheidende Rolle.
Entscheidend war der optische Eindruck
Wichtig war vielmehr, dass sich die Anlage deutlich von den anderen Balkonen abhob und das Erscheinungsbild der Wohnanlage spürbar veränderte. Genau darin sah der BGH die bauliche Veränderung. Die Gemeinschaft konnte deshalb Beseitigung verlangen.
Rückbau kann also auch ohne Bohrmaschine drohen
Das ist die eigentliche Pointe des Urteils. Nicht die Bohrmaschine entscheidet, sondern die sichtbare Veränderung. Wer also glaubt, ohne Dübel sei man automatisch auf der sicheren Seite, sollte diese Idee lieber schnell wieder in den Werkzeugkasten zurücklegen.
Seit 2024 privilegiert – aber trotzdem nicht einfach machen
Jetzt könnte man sagen: Moment mal, Balkonkraftwerke sind doch inzwischen gesetzlich begünstigt. Das stimmt grundsätzlich auch.
Was sich seit Oktober 2024 geändert hat
Seit dem 17. Oktober 2024 nennt § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WEG ausdrücklich Maßnahmen zur Stromerzeugung durch Steckersolargeräte. Damit gehören Balkonkraftwerke zu den privilegierten baulichen Veränderungen. Der einzelne Eigentümer hat also grundsätzlich eine deutlich bessere Rechtsposition als früher.
Privilegiert heißt aber nicht genehmigungsfrei
Genau hier liegt der Denkfehler vieler Eigentümer. Das Gesetz sagt nicht: einfach anbringen und fertig. Die Privilegierung bedeutet nur, dass ein Eigentümer die Gestattung grundsätzlich verlangen kann. Der rechtlich richtige Weg über die Gemeinschaft bleibt trotzdem nötig. Ohne Beschluss oder ordnungsgemäße Gestattung kann die Anlage weiterhin rechtswidrig sein.
Achtung: Auch wenn Balkonkraftwerke seit Oktober 2024 privilegiert sind, heißt das nicht, dass die Eigentümergemeinschaft keine Einwände mehr prüfen darf. Welche typischen Streitpunkte weiterhin eine Rolle spielen, lesen Sie hier: Balkonkraftwerk in der WEG: Welche Einwände der Eigentümergemeinschaft noch zählen.
Warum das Urteil aktuell bleibt
Mancher fragt sich jetzt: Wenn Balkonkraftwerke inzwischen privilegiert sind, warum ist das Urteil dann überhaupt noch wichtig? Weil Eigenmächtigkeit weiterhin gefährlich ist
Das Urteil zeigt sehr deutlich: Wer einfach macht, statt vorher die Gemeinschaft einzubinden, lebt gefährlich. Auch eine an sich genehmigungsfähige Maßnahme wird nicht automatisch legal, nur weil sie sinnvoll, modern oder politisch gewollt ist. Im Wohnungseigentumsrecht kommt es oft nicht nur auf das Was, sondern auch auf das Wie an.
Weil es nicht nur um Balkonkraftwerke geht
Die Entscheidung reicht über Solarmodule hinaus. Sie zeigt ganz allgemein: Auch andere sichtbare Balkon-Aufbauten können schneller eine bauliche Veränderung sein, als viele denken. Sichtschutzkonstruktionen, auffällige Verkleidungen oder sonstige dauerhafte Einbauten sollte man deshalb ebenfalls nicht auf die leichte Schulter nehmen. Diese Schlussfolgerung ist eine naheliegende Übertragung aus der Entscheidung.
Was Eigentümer vor der Montage tun sollten
Ein Balkonkraftwerk ist also nicht verboten. Aber es ist auch keine rechtsfreie Bastelzone.
Erst die Gemeinschaft, dann die Sonne
Wer ein Steckersolargerät anbringen will, sollte vorab klären, ob ein Beschluss nötig ist und wie die Anlage aussehen soll. Je auffälliger die Module, je größer die Konstruktion und je stärker die Außenwirkung, desto eher droht Streit.
Nicht auf „wird schon gutgehen“ setzen
Gerade in einer WEG ist das keine gute Strategie. Was technisch klein wirkt, kann rechtlich groß werden. Wer ohne saubere Grundlage montiert, spart vielleicht ein paar Kilowattstunden, handelt sich aber womöglich einen Rückbau ein. Und dann wird das Balkonkraftwerk schnell zur teuersten Sparmaßnahme des Jahres.
Fazit: Das Balkonkraftwerk ist keine Nebensache
Das BGH-Urteil vom 18. Juli 2025 – V ZR 29/24 ist für Wohnungseigentümer ein Warnsignal. Auch ohne Bohren, Schrauben oder Eingriff in die Fassade kann eine sichtbare Solaranlage am Balkon eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung sein. Seit Oktober 2024 sind Steckersolargeräte zwar privilegiert. Das bedeutet aber nicht, dass jeder einfach loslegen darf. Wer Ärger vermeiden will, klärt die Sache zuerst mit der Gemeinschaft – und montiert erst danach.
👉 Balkone: Was ist Sondereigentum, was ist Gemeinschaftseigentum?
👉 Balkonkraftwerk in der WEG: Welche Einwände der Eigentümergemeinschaft noch zählen




