Ein Hamburger Wohnungseigentümer parkte sein fahruntüchtiges und abgemeldetes Schrottauto jahrelang auf seinen KFZ-Stellplatz in der Tiefgarage der Wohnunganlage. Da der Mann an dem sogenannten Messie-Syndrom litt, wurde das Auto nach und nach zugemüllt. Irgendwann hatten seine Miteigentümer genug und forderten ihn per Beschluss auf der Eigentümerversammlung auf, das Auto samt unappetitlichem Inhalt zu entfernen.
Der Streit ging bis vor das Landgericht Hamburg - mit Erfolg! Die Richter entschieden, dass Parkplätze für das vorübergehende Abstellen fahrtüchtiger Autos gedacht sind und nicht für die "dauerhafte Lagerung" eines abgemeldeten Schrottautos (LG Hamburg, 318 S 93/08).