Kommt es zu Eigentümerwechseln in einer Wohnanlage, werden Gewohnheiten und interne Absprachen von Neueigentümern gerne in Frage gestellt, so auch in einer Hamburger Eigentümergemeinschaft. Hier wurde mit dem Kauf der Eigentumswohnung gleichzeitig das alleinige Nutzungsrecht an einem Garten erworben und die Neueigentümer begannen schnell, diesen einzuzäunen. Ein Blick in die Beschluss-Sammlung der Eigentümergemeinschaft hätte ihnen dabei viel Geld gespart.
Der Fall: Die neuen Eigentümer hatten um den Garten, an dem sie ein Sondernutzungsrecht besitzen, einen 1,85 m hohen Sichtschutzzaun errichtet. Die Miteigentümer wurden nicht um Erlaubnis gefragt, da sie der Auffassung waren, dies sei nicht notwendig. Denn: Alle Miteigentümer hätten schon vor ihrem Eintritt in die Eigentümergemeinschaft die Zustimmung zum Bau des Zauns erklärt. So wurde erzählt. Ein förmlicher Beschluss zu dieser baulichen Maßnahme fand sich jedoch nicht in den Unterlagen. Eine weitere Neueigentümerin störte der Zaun und deshalb klagte sie auf Rückbau.
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Eigentümer mussten den Zaun auf eigene Kosten zurückbauen
Das Urteil: Die Klage hatte Erfolg. Dem Landgericht Hamburg fehlte es an einer vorherigen wirksamen Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Jedenfalls konnten die Neueigentümer nicht darlegen, dass und in welcher Weise es zu einer Beschlussfassung über die Erteilung einer Zustimmung zur Errichtung des Sichtschutzzaunes gekommen ist. Die Zustimmung der Wohnungseigentümer zu einer baulichen Veränderung muss aber im Wege einer förmlichen Beschlussfassung erfolgen. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 WEG. Der Zaun musste auf eigene Kosten entfernt werden.
Tipp
Besonders in kleineren Eigentümergemeinschaften wird oft nicht viel Wert auf die Form gelegt. Ist die interne Rückmeldung der übrigen Eigentümer positiv, wird mit der Umsetzung des Vorhabens begonnen. Umsichtige Eigentümer sollten sich deshalb immer die Zustimmung in Form eines (Umlauf-)Beschlusses einholen.
LG Hamburg, Urteil v. 20.12.17, Az. 318 S 10/17
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