Gemeinschaftseigentum Balkonbrüstung, keine freie Farbwahl!

Wohnungseigentümer dürfen die Innenseite ihrer Balkonbrüstung nicht nach eigenen Geschmack streichen. Das gelte auch dann, wenn der Balkon insgesamt als Sondereigentum im Grundbuch eingetragen sei, so das Landgereicht Itzehoe. Die Balkonbrüstung gehöre zwingend zum Gemeinschaftseigentum, so die Richter. Damit sei auch die Innenseite der Brüstung Teil des Gemeinschaftseigentums, sofern nicht Aufbau oder Material des Brüstungselements eine andere Zuordnung ermöglichen (LG Itzehoe, 11 S 11/09).

 

 

Amazon Anzeige

Vermieterset

Amazon Anzeige

WEG Kompakt Das neue WEG-Recht

Gemeinschaftseigentum


Das GEG (Gebäudeenergiegesetz) wurde im Sommer 2023 vom Bundestag beschlossen und legt fest, dass ab dem 1. Januar 2024 neu installierte Heizungen zu mindestens 65% mit erneuerbaren Energien...

Ein Energieausweis ist gemäß den Vorgaben der Energieeinsparverordnung (EnEV), die inzwischen durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) Gebäudeenergiegesetz (GEG) Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst...

Zur oft zitierten ordnungsgemäßen Verwaltung des Wohnungseigentums gehört auch die Aufstellung einer Hausordnung (§ 19 Absatz 2 Satz 1 WoEigG). Wünschen einzelne oder mehrere Eigentümer eine...

Die zentrale Heizungsanlage bestehend aus Heizungsraum, Brenner, Kessel und ggf. Öltank steht nach allgemeiner Auffassung zwingend im Gemeinschaftseigentum. Heizungsregeln im GEG: Diese...

Abwasserkanal Gemeinschaftseigentum, BayObLG Rpfleger 1992, 86 Abwasserhebeanlage Die Zuordnung zum Sonder- oder Gemeinschaftseigentum ist davon abhängig davon,  ob sie nur der Entsorgung...