Wohnungseigentümer dürfen die Innenseite ihrer Balkonbrüstung nicht nach eigenen Geschmack streichen. Das gelte auch dann, wenn der Balkon insgesamt als Sondereigentum im Grundbuch eingetragen sei, so das Landgereicht Itzehoe. Die Balkonbrüstung gehöre zwingend zum Gemeinschaftseigentum, so die Richter. Damit sei auch die Innenseite der Brüstung Teil des Gemeinschaftseigentums, sofern nicht Aufbau oder Material des Brüstungselements eine andere Zuordnung ermöglichen (LG Itzehoe, 11 S 11/09).