Der Wohnungseigentümer darf sich nicht vor seiner Wohnungstüre ausbreiten

Die eigene Wohnung platzt aus allen Nähten. Was läge da näher, als sich ein wenig ins Treppenhaus auszudehnen - besonders dann, wenn man sowieso im obersten Stockwerk wohnt und niemanden stört?

Ein Eigentümer hatte diese Idee und brachte außerhalb seiner Wohnungstüre mehrere Garderobenelemte (Kleiderhaken etc.) an. Die Nachbarn protestierten dagegen, der Streit ging durch die Gerichtsinstanzen. Am Ende entschied das Bayerische Oberste Landesgericht: Die Inanspruchnahme des Treppenhauses durch einen Eigentümer kann von der Hausgemeinschaft untersagt werden. Es sei dem Einzelnen nicht erlaubt, zu seinen Gunsten ein Sondernutzungsrecht zu schaffen. Zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Treppenhaus gehörten die Kleiderhaken jedenfalls nicht automatisch, sagten die Richter (Aktenzeichen: 2Z BR 135/97).


Gemeinschaftseigentum


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