Die Einräumung von Garten-Sondernutzungsrechten erfolgt mit dem Zweck, eine räumlich aufgeteilte Benutzung des gemeinschaftlichen Gartens zu regeln. Ist also gemäß Teilungserklärung ein Sondernutzungsrecht an bestimmten, im Lageplan genau bezeichneten Gartenflächen eingeräumt, darf jeder Eigentümer nur die begrenzten Flächen unter Ausschluß der übrigen Miteigentümer nutzen.
Dehnt ein einzelner Wohnungseigentümer sein Nutzungsrecht durch Anpflanzungen oder eine bauliche Maßnahme aus, können die betroffenen Miteigentümer die Herausgabe bzw. Unterlassung verlangen. Zuwiderhandlungen können in einem solchen Fall auch durch Verhängung eines Ordnungsgeldes geahndet werden (BayObLG, Beschl. v. 16.09.1982, 2 Z 82/91).
Sind an Gartenflächen keine Sondernutzungsrechte eingeräumt, sind alle Eigentümer zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Gartens berechtigt und zwar unabhängig von der Größe des jeweiligen für sie eingetragenen Miteigentumsanteils (BayObLG, Besch. v. 21.03.1972, 2 Z 58/71).