Nach dem Wohnungseigentumsgesetz setzt sich das Wohnungseigentum aus dem Sondereigentum und dem Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum zusammen (§ 1 Abs. 2 WEG). Sondereigentum kann nur an abgeschlossenen Räumen begründet werden (§ 3 Abs. 2 WEG).
Mit dem Begriff Teileigentum wird das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes bezeichnet, zum Beispiel Keller, Dachböden, Garagen oder Gewerbeflächen.
WEG § 1 Begriffsbestimmungen
(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.
(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, daß das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.
(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.
(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.
Sollte es Ihnen eines Tages einmal zweckdienlich erscheinen aus dem Kinderzimmer eine Küche zu machen, so dürfen Sie diese Nutzungsänderung in Ihrem Sondereigentum durchführen.
Vom Sondereigentum abzugrenzen ist das Sondernutzungsrecht. Das Sondernutzungrecht ist das Recht zum alleinigen Gebrauch gemeinschaftlichen Eigentums.
Kurz und Knapp
Gemeinschaftseigentum = Teile des Gebäudes, an denen ein Eigentümer nicht das alleinige Nutzungsrecht besitzt.
Wohneigentum = abgeschlossener Raum, der zum Wohnen dient und an dem ein Eigentümer das alleinige Nutzungsrecht besitzt.
Teileigentum = abgeschlossener Raum, der NICHT zum Wohnen dient und an dem ein Eigentümer das alleinige Nutzungsrecht besitzt.
Sondernutzungsrecht = ALLEINIGES GEBRAUCHSRECHT an Teilen des gemeinschaftlichen Eigentums.
Vom Wohneigentum zum Teileigentum oder umgekehrt
- Soll eine Umwandlung von Wohnungseigentum in Teileigentum oder umgekehrt vorgenommen werden, so bedarf diese Umwandlung immer der Zustimmung aller übrigen Miteigentumer (OLG Braunschweig , Beschluss vom 30.06.1976, 2 Wx 44/75; BayObLG, Beschluss vom 05.12.1985, 2 Z 67/85, hier zur Umwandlung eines Hobbyraums in eine Wohnung).
- Um die in der Teilungserklärung festgelegte Zweckbestimmung von Sondereigentum zu ändern, bedarf es eines einstimmig gefassten Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft. Um für die Gemeinschaft auch noch nach dem Wechsel eines oder mehrerer Eigentümer verbindlich zu sein, muss dieser in das Grundbuch eingetragen werden. Die Vereinbarung über die Änderung der Zweckbestimmung kann durch einen Beschluss nach § 22 WEG nicht ersetzt werden (OLG Köln, Beschluss vom 10.01.2005 - 16 Wx 217/04).
Gewerbliche Nutzung des Wohn- oder Teileigentums
Wohnungseigentum dient dem Wohnen und Teileigentum umfasst alle anderen Nutzungsarten des Gebäudes. Die mit Wohnungs- und Teileigentum gesetzlich vorgesehenen Grundtypen der Nutzungsbefugnis schließen sich – vorbehaltlich anderer Vereinbarungen - gegenseitig aus. Dient eine Einheit nicht zu Wohnzwecken, darf sie grundsätzlich nur zu Zwecken genutzt werden, die nicht dem Wohnen zuzuordnen sind und umgekehrt.
Ärger und Verdruss in der Eigentümergemeinschaft gibt es immer dann, wenn ein Eigentümer sein Sondereigentum nicht nach den Vereinbarungen der Teilungserklärung nutzt. Eigentümer sollten deshalb genau prüfen, welche Zweckbestimmung in der Teilungserklärung festgehalten ist oder welche Vereinbarungen es hierzu in der Gemeinschaftsordnung gibt, sonst landet die Nutzung schnell vor Gericht.