Rechnungslegung oder Jahresabrechnung? – Der wichtigste Unterschied einfach erklärt


In Wohnungseigentümergemeinschaften herrscht oft Unsicherheit darüber, was der Unterschied zwischen Rechnungslegung und Jahresabrechnung ist. Beide Begriffe werden häufig durcheinandergebracht, betreffen aber völlig unterschiedliche Pflichten – mit klar verteilten Verantwortlichkeiten.

Damit Eigentümer und Beiräte genau wissen, was sie vom alten und vom neuen Verwalter erwarten dürfen, findest finden Sie hier die klare Abgrenzung.

1. Was bedeutet „Rechnungslegung“?

Die Rechnungslegung ist die Pflicht des alten Verwalters, der aus seinem Amt ausscheidet – egal ob zum 31.12., mitten im Jahr oder fristlos. Sie ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 666, 675, 259 BGB) und besteht unabhängig von jeder Jahresabrechnung.

Der alte Verwalter muss:

  • alle Einnahmen und Ausgaben seiner Amtszeit vollständig offenlegen,

  • alle Unterlagen und Belege geordnet übergeben,

  • Kontostände und Buchhaltung nachvollziehbar darstellen,

  • Rückstände, Forderungen und Zahlungsflüsse dokumentieren,

  • und notfalls eine eidesstattliche Versicherung abgeben, dass alles vollständig ist.

Die Rechnungslegung ist also eine wirtschaftliche Rechenschaftspflicht für den Zeitraum, in dem der Verwalter tätig war.

📌 Wichtig: Der alte Verwalter muss keine Teilabrechnung erstellen (z. B. „1. Januar bis 15. August“). Er muss nur die Unterlagen liefern – die Abrechnung macht später der neue WEG-Verwalter.

2. Was bedeutet „Jahresabrechnung“?

Die Jahresabrechnung ist seit der WEG-Reform 2020 eine Pflicht der Gemeinschaft (§ 28 Abs. 2 WEG). Der Verwalter ist nur das ausführende Organ. Die Jahresabrechnung wird:

  • für das gesamte Kalenderjahr erstellt,

  • immer nach Ablauf des Jahres,

  • und immer vom aktuellen Verwalter (nicht vom alten).

Der BGH hat 2025 ausdrücklich entschieden:

Die Pflicht zur Jahresabrechnung entsteht erst am 1. Januar des Folgejahres. Zuständig ist daher der Verwalter, der an diesem Tag im Amt ist.

Damit ist endgültig klar: Geht der Verwalter am 31.12., macht immer der neue Verwalter die Abrechnung für das Vorjahr.

3. Der Unterschied in einem Satz

  • Rechnungslegung = Was hat der alte Verwalter in seiner Amtszeit getan? (Unterlagen, Belege, Kontostände)

  • Jahresabrechnung = Was ist im gesamten Kalenderjahr passiert? (erstellt vom neuen Verwalter)

4. Der schnelle 5-Punkte-Vergleich

PunktRechnungslegungJahresabrechnung
Zuständig Alter Verwalter Neuer Verwalter
Rechtsgrundlage §§ 666, 675, 259 BGB § 28 Abs. 2 WEG
Worum geht’s? Offenlegung der Tätigkeit bis zum Amtsende Abrechnung des gesamten Kalenderjahres
Wann entsteht die Pflicht? Sofort beim Ausscheiden Erst am 1. Januar des Folgejahres
Muss erstellt werden? Unterlagen, Belege, Salden Fertige Jahresabrechnung für alle Eigentümer

5. Ein Beispiel aus der Praxis

Der Verwalter wird zum 30. Juni abberufen.

  • Rechnungslegung:
    Januar–Juni → alter Verwalter
    (Unterlagen, Belege, Kontostände, Einnahmen, Ausgaben)

  • Jahresabrechnung:
    gesamtes Jahr → neuer Verwalter
    (Januar–Dezember in einer Abrechnung)

So behalten Eigentümer einen vollständigen Jahresüberblick – auch wenn es im Laufe des Jahres einen Wechsel gab.

Fazit: Rechnungslegung und Jahresabrechnung sind zwei verschiedene Dinge – mit unterschiedlichen Zuständigkeiten und verschiedenen gesetzlichen Grundlagen. Wer das verstanden hat, kann bei Verwalterwechseln deutlich souveräner auftreten, Forderungen zielgenauer stellen und unnötige Konflikte vermeiden.

Die Rechnungslegung ist die Pflicht des alten Verwalters, seine Tätigkeit bis zum Amtsende offenzulegen. Die Jahresabrechnung dagegen ist die Pflicht der Gemeinschaft und wird immer vom aktuellen Verwalter nach Ablauf des gesamten Kalenderjahres erstellt.

Der alte Verwalter muss alle Einnahmen und Ausgaben seiner Amtszeit vollständig offenlegen, geordnete Belege und Kontounterlagen übergeben, Rückstände und Zahlungsflüsse dokumentieren und notfalls eine eidesstattliche Versicherung abgeben. Er muss jedoch keine Teilabrechnung erstellen.

Die Jahresabrechnung muss immer der Verwalter erstellen, der am 1. Januar des Folgejahres im Amt ist. Auch wenn der alte Verwalter das gesamte Vorjahr betreut hat, ist die Abrechnung Aufgabe des neuen Verwalters.

 

Nein. Der alte Verwalter muss keine Teiljahresabrechnung anfertigen. Er schuldet ausschließlich die vollständige Rechnungslegung mit allen Unterlagen, Belegen und Kontoständen bis zu seinem Amtsende.

Die Gemeinschaft kann auf Rechnungslegung klagen, Zwangsgeld beantragen, Unterlagen herausverlangen oder Schadensersatz geltend machen. Der Verwalter kann sogar verpflichtet werden, eine eidesstattliche Versicherung über die Vollständigkeit seiner Angaben abzugeben.

Nur wenn Eigentümer wissen, wofür alter und neuer Verwalter jeweils zuständig sind, können sie Forderungen korrekt stellen und Streit bei Verwalterwechseln vermeiden. Die Rechnungslegung dient der Kontrolle der alten Verwaltung – die Jahresabrechnung bildet das Gesamtjahr ab.

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