Im Juni 2005 beschloß eine Wohnungseigentümergemeinschaft die Erhebung einer Sonderumlage. Die Verwalterin informierte darüber auch den Eigentümer von zwei im Objekt liegenden Wohnungen, für die sie zugleich auch die Sonderverwaltung übernommen hatte und bat um Überweisung des ausstehenden Betrages. Der Eigentümer reagierte nicht, die Wohnungen wurden letztendlich Ende 2006 in die Zwangsverwaltung genommen. 

In dem konkreten Fall hatte eine Verwaltung ohne Beschlussfassung durch die Gemeinschaft Trennwände in den Kellerräumen und die Reinigung der Fassade von Efeu in Auftrag gegeben. Zudem zahlte sie den Ersatz einer Glasscheibe am Fenster eines Miteigentümers obwohl der Eigentümer nach der Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft diese Kosten alleine hätte tragen müssen. 

Die gerichtliche Durchsetzung eines geänderten Verteilungsschlüssels in der Hausgeldabrechnung ist gegen den Willen der übrigen Eigentümer nicht einfach. Wann ein einzelner Wohnungseigentümer eine Anpassung des Kostenverteilungsschlüssels verlangen kann, richtet sich nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Der BGH hat in einer Entscheidung erneut die Grenzen dieses individuellen Anspruchs gegen die übrigen Wohnungseigentümer klargestellt.

Hausverwaltung

Die Bestellung und Abberufung des Verwalters wurde neu geregelt. Die wichtigsten Änderungen betreffen die Abberufung des WEG-Verwalters aus wichtigem Grund und eine klare Regelung zum Ende des...

Was passiert, wenn die Gemeinschaft die Heizkosten nach Miteigentumsanteilen verteilt und ein Eigentümer auf der Eigentümerversammlung eine verbrauchsgerechte Verteilung der Kosten wünscht oder der...

Im Juni 2005 beschloß eine Wohnungseigentümergemeinschaft die Erhebung einer Sonderumlage. Die Verwalterin informierte darüber auch den Eigentümer von zwei im Objekt liegenden Wohnungen, für die sie...

E-Mail von der Hausverwaltung Bild von Tumisu auf PixabayDas Landgericht Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob ein WEG-Verwalter dem Wunsch einiger Miteigentümer nachkommen muss, die...