Der Miteigentumsanteil ist ein rechnerischer Bruchteil am Eigentum einer Eigentümergemeinschaft.
Bei der Teilung legt der teilende Eigentümer für jedes Sondereigentum fest, wie viele Miteigentumsanteile (Abkürzung MEA) dadurch repräsentiert werden. Meist werden die Bruchstücke als Teile von 1.000 angegeben, bei größeren Objekten auch von 10.000 oder mehr.
Ein Rechenbeispiel zu den Miteigentumsanteilen
Die Summe aller Wohn-, Teil- und Nutzflächen des Sondereigentums an einem Gebäude beträgt 800 Quadratmeter. Dann entfallen auf jeden Quadratmeter Sondereigentum (1.000 : 800 = 1,25) 1,25/1000 Miteigentumsanteile (MEA). Die MEA einer Wohnung mit 50 m² Wohnfläche, entsprächen demnach 50 × 1,25 = 62,5/1000 MEA.
Wichtig: Die Miteigentumsanteile spielen bei der Kostenverteilung und beim Stimmrechtsprinzip eine wichtige Rolle.
Der Aufteilungsplan
Mit Aufteilungsplan (auch Teilungsplan genannt) sind im deutschen Wohnungseigentumsrecht alle zur Darstellung des aufzuteilenden Gebäudes notwendigen Zeichnungen im Maßstab 1:100 gemeint (Grundrisse, Schnitte, Ansichten).
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist eine Bescheinigung darüber, dass eine Eigentumswohnung oder ein Teileigentum baulich hinreichend von anderen Wohnungen und Räumen abgeschlossen ist. Diese Trennung erfolgt beispielsweise durch Wände und Decken, die den Schall- und Wärmeschutz gewährleisten. Es muss weiterhin ein eigener, abschließbarer Zugang zu jeder Einheit vorhanden sein.
Das Grundbuchblatt
Für jeden Miteigentumsanteil wird von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt (Wohnungsgrundbuch, Teileigentumsgrundbuch) angelegt.
Auf diesem ist das zu dem Miteigentumsanteil gehörende Sondereigentum und als Beschränkung des Miteigentums die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte einzutragen.
Prüfen Sie die Teilungserklärung mit den örtlichen Gegebenheiten ab!
Beispiel 1: In einer von uns verwalteten Eigentümergemeinschaft bestehend aus 8 Parteien, gab es laut Teilungserklärung 6 Kellereinheiten, 1 Waschraum und 1 Fahrradkeller.
Vier Parteien besaßen einen Keller (Nummer 1 bis 4) zur alleinigen Nutzung, vier Parteien mussten sich zu zweit einen Keller teilen (Nummer 5 und 6).
In einer der ersten Eigentümerversammlungen beschlossen die damaligen Eigentümer den Waschraum und den Fahrradkeller zu Kellern umzuwidmen, sodass jeder Eigentümer einen alleinigen Keller in Besitz hatte.
Das ging 20 Jahre gut, bis in die Eigentümergemeinschaft Bewegung kam. Eine Wohnung wurde verkauft und der neue Eigentümer wollte nun sein Fahrrad in den Fahrradkeller stellen. Nur, er stand vor der verschlossenen Kellertür eines Miteigentümers, der auf der folgenden Eigentümerversammlung überhaupt nicht einsah, „seinen Keller“ zu räumen.
Beispiel 2: In einer aus vier Parteien bestehenden Wohnungseigentumsanlage besaß die Eigentümerin der Erdgeschosswohnung ein Sondernutzungsrecht am Garten. Da sie selbst den Garten kaum nutzte, gestattete sie den übrigen Bewohnern gegen Pflege die Nutzung. Die Eigentümerin der Erdgeschoßwohnung verstarb und die Erben verkauften die Wohnung.
Die neuen Eigentümer setzten der gemeinschaftlichen Gartennutzung ein abruptes Ende, indem sie den Türzylinder der zum Garten führenden Tür austauschten und den Nachbarn schrieben, dass sie den Garten in Zukunft nicht mehr zu betreten hätten.
Leider hatte eine vermietende Eigentümerin der Mieterin die Gartennutzung vertraglich zugesichert. Da die Mieterin den Garten nicht mehr nutzen konnte, wurde die Miete dauerhaft gemindert.