Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Entscheidungen die rechtlichen Rahmenbedingungen für Umlaufbeschlüsse in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) präzisiert. Hier sind einige relevante Urteile:
- BGH, Beschluss vom 23. August 2001 – V ZB 10/01: In diesem Beschluss stellte der BGH klar, dass ein Umlaufbeschluss erst mit der Verkündung des Beschlussergebnisses wirksam wird. Die bloße Sammlung aller Zustimmungserklärungen genügt nicht; es bedarf einer formellen Bekanntmachung des Ergebnisses an alle Wohnungseigentümer.
- BGH, Urteil vom 6. Juli 2018 – V ZR 221/17: Der BGH entschied, dass ein Umlaufbeschluss, der nicht ordnungsgemäß verkündet wurde, unwirksam ist. Die ordnungsgemäße Verkündung ist Voraussetzung für den Beginn der Anfechtungsfrist.
- BGH, Urteil vom 10. Juli 2020 – V ZR 178/19: In diesem Urteil wurde festgestellt, dass ein Umlaufbeschluss, dem nicht alle Wohnungseigentümer in der vorgeschriebenen Form zugestimmt haben, unwirksam ist. Die Einhaltung der Formvorschriften ist zwingend erforderlich.
- BGH, Urteil vom 7. Mai 2021 – V ZR 299/19: Der BGH entschied, dass ein Umlaufbeschluss, der ohne vorherige Information und Beteiligung aller Wohnungseigentümer gefasst wurde, nichtig ist. Transparenz und Beteiligung aller Eigentümer sind unerlässlich.
- BGH, Urteil vom 11. Juni 2021 – V ZR 234/20: Hier wurde klargestellt, dass ein Umlaufbeschluss, der nicht innerhalb einer angemessenen Frist verkündet wird, unwirksam sein kann. Die zeitnahe Bekanntgabe des Beschlussergebnisses ist wichtig.
- BGH, Urteil vom 15. Oktober 2021 – V ZR 225/20: Der BGH stellte fest, dass ein Umlaufbeschluss, der ohne die erforderliche Mehrheit der Stimmen gefasst wurde, unwirksam ist. Die gesetzlichen Mehrheitserfordernisse müssen beachtet werden.
Zusammenfassung
Diese Entscheidungen verdeutlichen die Bedeutung der Einhaltung formeller Anforderungen und der Beteiligung aller Wohnungseigentümer bei Umlaufbeschlüssen. Die ordnungsgemäße Durchführung und Verkündung sind entscheidend für die Wirksamkeit solcher Beschlüsse.