Den "wichtigen Grund" zur Abberufung (Kündigung) eines WEG-Verwalters gibt es nicht mehr im Wohnungseigentumsrecht. Durfte er früher in keinem Verwaltervertrag fehlen, ist die Aufnahme dieses Passus nun ab dem 01. Dezember nicht mehr zulässig.
§ 26 Bestellung und Abberufung des Verwalters - NEU
(1) Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer.
(2) Die Bestellung kann auf höchstens fünf Jahre vorgenommen werden, im Fall der ersten Bestellung nach der Begründung von Wohnungseigentum aber auf höchstens drei Jahre. Die wiederholte Bestellung ist zulässig; sie bedarf eines erneuten Beschlusses der Woh-nungseigentümer, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit gefasst werden kann.
(3) Der Verwalter kann jederzeit abberufen werden. Ein Vertrag mit dem Verwalter endet spätestens sechs Monate nach dessen Abberufung.
(4) Soweit die Verwaltereigenschaft durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden muss, genügt die Vorlage einer Niederschrift über den Bestellungsbeschluss, bei der die Unterschriften der in § 24 Absatz 6 bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind.
(5) Abweichungen von den Absätzen 1 bis 3 sind nicht zulässig.
Der neue Absatz 3 ist ein guter Kompromiss. Wenn die Eigentümergemeinschaft mit dem WEG-Verwalter nicht zufrieden ist, fällt die Trennung von Seiten der Gemeinschaft nun leicht.
- Die Eigentümergemeinschaft muss nicht mehr zwanghaft nach einer Verfehlung des WEG-Verwalters suchen und hoffen, dass diese vor Gericht auch als "wichtiger Grund" durchgeht. Es genügt ein einfacher Beschluss über die Abberufung auf der Eigentümerversammlung. Ist die Vertragslaufzeit an den Bestellungszeitraum des Verwalters geknüpft, endet er mit der Abberufung des Verwalters, ansonsten späetestend nach sechs Monaten.
- WEG-Verwalter müssen nicht mehr auf Einhaltung des Vertrages pochen und vor Gericht ziehen, um sich das Verwalterentgelt für die kommenden Jahre zu sichern und
- für die Rechtsanwälte wird es sicher auch leichter, weil wir hier eine klare gesetzliche Regelung haben.