Ob Kinderwagen, Schuhe, Altkartons oder ausrangierte Möbel – in vielen Gemeinschaftsanlagen stehen immer wieder Dinge im Flur, im Hausgang oder in den Kellergängen. Die einen nehmen es gelassen, andere fühlen sich gestört oder sogar behindert. Doch was ist erlaubt – und was nicht? Und wie können Sie als Wohnungseigentümerin vorgehen, wenn solche Gegenstände regelmäßig das Gemeinschaftseigentum blockieren?
Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums steht den Wohnungseigentümern zu. Dies regelt eine zentrale Vorschrift im Wohnungseigentumsgesetz (§ 18 WEG). Dazu gehört insbesondere die...
Nicht jede kaputte Scheibe braucht erst ein kleines Ausschreibungsverfahren. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27. März 2026 (V ZR 7/25) klargestellt, dass Wohnungseigentümer vor der...
Sehr häufig werden durch Schäden im Gemeinschaftseigentum Schäden im Sondereigentum verursacht. Das klassische Beispiel sind die berüchtigten Feuchtigkeitsschäden, die durch schadhafte Isolierungen...
Muss- und Kann-Inhalte Muss-Inhalte Tag und Ort der Eigentümerversammlung Feststellung der Beschlussfähigkeit Beschlussantrag Anzahl der Ja-Stimmen, der Nein-Stimmen und der...
Ein Balkon wirkt auf den ersten Blick wie eine sehr private Angelegenheit. Man sitzt dort allein, stellt Pflanzen auf, trinkt Kaffee und ärgert...
Auch eine Hausverwaltung kommt bei ihren Aufgaben, Rechten und Pflichten oft ins Grübeln | Bild fotolia.com @ von ollyParagraf 27 WEG Aufgaben und...
Kurz gesagt:Fenster sind (fast immer) Gemeinschaftseigentum – aber die Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung können durch...
Jeder Sondereigentümer hat eine Stimme, es sei denn, die Gemeinschaftsordnung sieht eine andere Regelung des Stimmrechts vor...