Hausverwaltung

  • Die Amtsniederlegung des Verwalters

    Das OLG München stellte in seiner Entscheidung vom 6.9.2005 (Az. 32 Wx 060/05) fest, dass die in einer Eigentümerversammlung erklärte Amtsniederlegung durch den Verwalter erst wirksam wird, wenn sie allen Eigentümern – auch denen, die nicht an der Versammlung teilgenommen haben, zugegangen ist.

    Ein Verwalter, der Wert darauf legt, dass seine Erklärung über die Amtsniederlegung rasch wirksam wird, muss nicht auf die Erstellung und Gegenzeichnung des Versammlungsprotokolls warten, sondern kann unabhängig davon eine schriftliche Erklärung an alle Wohnungseigentümer oder auch nur an diejenigen, die nicht an der Versammlung teilgenommen haben, versenden. Die Erklärung hat an alle Eigentümer zu erfolgen, da es sich bei der Amtsniederlegung um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung handelt.

  • Ordnungsgemäße Verwaltung der WEG – kompakt erklärt


    Definition der ordnungsgemäßen Verwaltung

    Unter ordnungsgemäßer Verwaltung versteht man im Wohnungseigentumsrecht (WEG) sämtliche Maßnahmen, die erforderlich sind, um das Gemeinschaftseigentum der Eigentümergemeinschaft zu erhalten, wirtschaftlich zu verwalten und gesetzliche Vorgaben einzuhalten (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG).

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