Steuern

  • Die Rückübertragung einer geschenkten Eigentumswohnung

    Ein Schwiegersohn zahlte seiner Schwiegermutter ab 1984 eine Rente von 500,00 Mark monatlich. Ab 1995 an zahlte er deutlich mehr, weil die Dame mittlerweile im Heim lebte. Die Zahlungen machte er in seiner Steuererklärung regelmäßig als Sonderausgaben geltend. So etwas ist möglich, wenn regelmäßige Überweisungen eine Gegenleistung für übertragenes Vermögen sind.

    Das Finanzamt schaute sich den Fall jedoch nach einiger Zeit genauer an und verweigerte dann den steuerlichen Abzug, die Parteien stritten sich bis vor den Bundesfinanzhof. Die Schwiegermutter habe ihm 1984 das Nutzungsrecht an einer Wohnung und damit Vermögen in Form von Mietzahlungen übertragen, so der Mann. Das sei ja gut und schön, sagten die Beamten, aber das Nutzungsrecht habe er doch elf Jahre zuvor selbst übertragen. Die Konstruktion des hin und her schenkens sei ein unzulässiges Steuersparmodell.

    Das sei es nur, wenn die Rückübertragung von Anfang an geplant gewesen sei, so der Bundesfinanzhof (X R 61/01). Das sei noch zu prüfen, dagegen spreche jedoch die lange Zeit bis zur erneuten Rückübertragung. Die Zahlungen seien aber nicht unbegrenzt abziehbar, sondern nur bis zur Höhe des mit dem übertragenen Vermögens erzielten Ertrages, also der Mieteinnahmen.

  • Kein Steuerabzug für haushaltsnahe Dienstleistungen bei Barzahlung

    Darüber stritten die Parteien: Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2006 beantragten die Steuerpflichtigen eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (Dacheindeckung) mit einem Lohnanteil in Höhe von 4.872 EUR nach § 35a Abs. 2 EStG.

    Sie führten aus, dass der Unternehmer aufgrund sehr schlechter Erfahrungen mit der Zahlungsmoral auf Barzahlung bestanden habe und der Erhalt der Barzahlung auf der Rechnung vom 1.6.2006 bestätigt worden sei. Die Rechnung enthalte auch die Steuernummer des Unternehmers, so dass der Eingang des Geldes nachprüfbar sei. Das Finanzamt berücksichtigte im Steuerbescheid 2006 die geltend gemachten Aufwendungen aufgrund der Barzahlung nicht.

    Das Urteil des FG: Dass zuständige Finanzamt hat zu Recht keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG für die geltend gemachten Handwerkerkosten gewährt. Nach § 35a Abs. 2 Satz 5 EStG ist Voraussetzung für die Berücksichtigung der Steuerermäßigung, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung durch Beleg des Kreditinstitutes nachweist. An einem Nachweis der unbaren Zahlung über ein Konto fehlt es, da die Rechnung bar bezahlt worden ist. Somit kann eine Steuerermäßigung aufgrund der Nichteinhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht gewährt werden. (FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 28.2.2008, 1 K 791/07).

    Haushaltsnahe Dienstleistungen: Diese Arbeiten kann die Eigentümergemeinschaft mit dem Finanzamt abrechnen.

  • Steuerliche Geltendmachung von Abfindungszahlungen bei anschließender Eigennutzung

    Ein Rheinländer wollte selbst in sein Mehrfamilienhaus einziehen und kündigte den Mietern. Um sie vor Ende der Kündigungsfrist loszuwerden zahlte er ihnen sogar eine Abfindung, die er prompt in der Steuererklärung von den erzielten Mieteinkünften abzog.

    Doch das Finanzamt stellte sich quer. Da er die Abfindungen aus rein privatem Interesse gezahlt habe, komme ein steuermindernder Abzug nicht infrage. Der Bundesfinanzhof gab den Beamten jetzt recht (BFH, IX R 38/03). Der Steuerabzug sei nur erlaubt, wenn eine Weitervermietung beabsichtigt sei und die Abfindung gezahlt werde, um angenehmere oder zahlungskräftigere Mieter zu finden. Wer selbst einziehe, habe dagegen keinen Anspruch auf den Steuervorteil. Hätte der Mann das Haus verkauft, statt selbst einzuziehen, wäre ein Abzug nach Ansicht des BFH ebenfalls nicht möglich.

     

  • Wohnungsumbau nach Schlaganfall steuerlich absetzbar!

    Ausgaben für den behindertengerechten Umbau eines Hauses sind als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar (BFH, VI R 7/09).

    Die obersten Finanzrichter gaben damit ihre bisherige Rechtsprechung auf. Im Urteilsfall hatte ein Mann einen schweren Schlaganfall erlitten. Anschließend war er dringend auf Rollstuhlrampen im Haus und ein behindertengerechtes Bad angewiesen.

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