Ein Miteigentümer zahlt das monatliche Hausgeld oder die Salden der Jahresabrechnungen nur schleppend oder überhaupt nicht? Dann sollten Wohnungseigentümergemeinschaft und Hausverwaltung nicht zu lange bummeln. Diese Forderungen verjähren. Für alte Ansprüche gilt eine einheitliche Verjährungsfrist von drei Jahren. (§ 197 Abs. 2 i.V.m. § 195 BGB). Es handelt sich dabei um eine sogenannte Sylvesterverjährung, d.h., die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Kalenderjahres zu laufen, in dem der Zahlungsanspruch durch Beschlussfassung entstanden und fällig gestellt wurde.