Alte Häuser, noch zu Kaisers Zeiten gebaut, haben Charme und finden deswegen immer wieder Abnehmer. Doch so schön sie sein mögen, manchmal bringen diese „Antiquitäten“ auch Probleme mit sich – zum Beispiel einen feuchten, etwas modrigen Keller.
Der Käufer eines solchen Objekts hatte das offensichtlich nicht gewusst, denn er war bass erstaunt, als er bei einer Besichtigung nach der Übernahme mehrere Wasserflecken entdeckte. Der frühere Eigentümer habe ihm diesen schwerwiegenden Schaden arglistig verschwiegen, behauptete er vor Gericht. Deswegen müsse er nun Schadenersatz bezahlen.
Die Richter teilten diese Ansicht nicht. Zwar gehörten Feuchtigkeitsmängel in der Regel zu den Punkten, die ein Verkäufer zwingend erwähnen müsse. Bei einem Haus aus dem Jahr 1900 sei das aber nicht der Fall, denn da müsse jedermann mit solchen Schäden rechnen. Von einem Mangel der Kaufsache könne keine Rede sein (Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 14 U 11/01).