
Wer seine alte Gasheizung gegen eine Wärmepumpe austauscht, braucht den bisherigen Gasanschluss oft nicht mehr. Und genau dann kommt mitunter die nächste unangenehme Überraschung: Der Netzbetreiber soll den Anschluss stilllegen – und schickt dafür eine Rechnung. Gerade beim Heizungstausch ist das mehr als ärgerlich. Denn der Umstieg ist teuer genug, auch ohne Zusatzkosten für das bloße „Abklemmen“ des alten Anschlusses.
Die gute Nachricht: Vieles spricht derzeit dagegen, dass Netzbetreiber die Stilllegung eines Gasanschlusses dem Anschlussnehmer wirksam in Rechnung stellen dürfen. Das OLG Oldenburg hat eine solche Kostenforderung auf Grundlage von § 9 NDAV (Niederdruckanschlussverordnung) bereits kassiert. Parallel will die Bundesregierung die Sache nun ausdrücklich gesetzlich klarstellen. Ganz abgeschlossen ist das Thema aber noch nicht: Gegen das Urteil läuft die Revision zum BGH, und der Gesetzentwurf ist noch nicht in Kraft.
Die NAV betrifft Stromanschlüsse, die NDAV Gasanschlüsse. Für die Stilllegung eines Gasanschlusses kommt es deshalb auf die NDAV an.
Worum geht es eigentlich genau?
In der Praxis wird oft unsauber formuliert. Mal ist von „Abklemmen“ die Rede, mal von „Stilllegung“, mal von „Rückbau“. Das klingt ähnlich, ist aber nicht unbedingt dasselbe. Genau deshalb lohnt sich der zweite Blick. Die Bundesnetzagentur erläutert zu § 9 NAV und § 9 NDAV, dass der Netzbetreiber vom Anschlussnehmer Kosten verlangen kann, wenn er den Netzanschluss herstellt oder ändert, etwa wegen einer Änderung oder Erweiterung der Kundenanlage. Eine Stilllegung wird dort nicht als eigener Kostenfall beschrieben.
Auch die Verbraucherzentrale NRW unterscheidet deshalb sauber zwischen einem inaktiven Anschluss, einer Stilllegung und einem Rückbau. Nach ihrer Darstellung bleibt ein inaktiver Anschluss grundsätzlich betriebsbereit. Bei der Stilllegung wird der Anschluss im Gebäude gesperrt und der Zähler ausgebaut. Beim Rückbau werden darüber hinaus Leitungen und Anlagenteile vollständig entfernt. Schon daran sieht man: Nicht jede technische Maßnahme ist automatisch dasselbe.
Was das OLG Oldenburg entschieden hat
Das OLG Oldenburg hat am 5. Dezember 2025 entschieden, dass ein Gasnetzbetreiber die Kosten für die Stilllegung eines Gasanschlusses nicht auf § 9 Abs. 1 Nr. 2 NDAV stützen darf. Nach dem Urteil erfasst die Vorschrift die Herstellung des Netzanschlusses und dessen Änderung, wenn diese durch eine Änderung oder Erweiterung der Kundenanlage verursacht wird. Die Stilllegung fällt danach gerade nicht darunter. Preisblätter oder Kundenschreiben, die den gegenteiligen Eindruck erwecken, hat das Gericht als irreführend bewertet.
Für Eigentümer ist das ein starkes Signal. Es ist aber noch nicht das letzte Wort. Der Verband kommunaler Unternehmen weist darauf hin, dass gegen das Urteil Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt wurde. Eine höchstrichterliche Entscheidung steht also noch aus. Wer sauber formulieren will, sollte deshalb derzeit nicht schreiben: „Stilllegungskosten sind endgültig unzulässig“, sondern besser: „Nach der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung spricht viel gegen ihre Zulässigkeit.“
Was die Bundesregierung nun ändern will
Parallel zur Rechtsprechung will die Bundesregierung die Kostenfrage nun ausdrücklich im Gesetz klären. In der Bundesratsdrucksache 186/26 heißt es, der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung sei nicht berechtigt, vom Anschlussnehmer eine Erstattung von Kosten für Maßnahmen der vorläufigen oder dauerhaften Außerbetriebnahme des Netzanschlusses im Niederdruck zu verlangen.
In der Begründung wird das noch deutlicher. Dort ist von einer „notwendigen Klärung von Rechtsunsicherheiten“ die Rede. Außerdem erläutert der Entwurf ausdrücklich, dass mit der dauerhaften Außerbetriebnahme die Stilllegung gemeint ist. Noch weiter geht der Entwurf bei der vorläufigen Außerbetriebnahme: Selbst weiter anfallende Betriebskosten sollen in diesem Fall nicht vom Anschlussnehmer verlangt werden dürfen. Die politische Stoßrichtung ist also klar: Wer von Gas auf andere Wärmequellen umsteigt, soll nicht noch mit einem zusätzlichen Kostenbescheid für die Abschaltung des alten Anschlusses belastet werden.
Warum das Thema so viel Ärger auslöst
Dass hier überhaupt gesetzgeberischer Handlungsbedarf gesehen wird, überrascht nicht. Die Verbraucherzentrale NRW hat bei Netzbetreibern nachgefragt und erhebliche Preisunterschiede festgestellt. Bei rund zwei Dritteln der antwortenden Netzbetreiber war die Stilllegung kostenfrei. Bei dem restlichen Drittel kostete sie im Durchschnitt rund 930 Euro. Beim Rückbau lag der Durchschnitt sogar bei rund 1.750 Euro; in einzelnen Fällen wurden noch deutlich höhere Beträge genannt.
Mit anderen Worten: Je nach Netzgebiet konnte der gleiche Wunsch – Gas raus, Wärmepumpe rein – entweder gar nichts kosten oder einen vierstelligen Betrag auslösen. Genau dieser Flickenteppich hat das Thema politisch und rechtlich aufgeladen.
Was Eigentümer jetzt konkret tun sollten
- Die Rechnung nicht reflexartig bezahlen.
- Schriftlich nachfragen, welche konkrete technische Maßnahme abgerechnet wird.
- Die genaue Rechtsgrundlage für die Kostenforderung benennen lassen.
- Darauf achten, ob der Netzbetreiber sich pauschal auf § 9 NDAV beruft.
- Stilllegung und Rückbau nicht in einen Topf werfen.
- Bei Unsicherheiten rechtlichen Rat oder Verbraucherberatung einholen.
Gerade die pauschale Berufung auf § 9 NDAV ist nach der Entscheidung des OLG Oldenburg für die Stilllegung problematisch. Auch die Erläuterungen der Bundesnetzagentur zu § 9 NDAV stützen eher die Lesart, dass die Norm Herstellung und Änderung des Anschlusses betrifft, nicht aber ohne Weiteres die Stilllegung.
Fazit
Die Richtung ist klar: Netzbetreiber sollen Eigentümern oder sonstigen Anschlussnehmern die Stilllegung eines nicht mehr benötigten Gasanschlusses gerade nicht in Rechnung stellen können. Das OLG Oldenburg hat entsprechende Gebühren bereits deutlich zurückgewiesen. Die Bundesregierung will diesen Grundsatz nun zusätzlich gesetzlich festschreiben.
Für Eigentümer, die von Gas auf Wärmepumpe umsteigen, ist das eine erfreuliche Entwicklung. Ganz durch ist die Sache zwar noch nicht. Aber wer heute eine Rechnung für die bloße Stilllegung des Gasanschlusses erhält, sollte sie jedenfalls nicht ungeprüft schlucken.
Quellen
- OLG Oldenburg, Urteil vom 05.12.2025 – 6 UKl 2/25
- BR-Drucksache 186/26, Gesetzentwurf der Bundesregierung
- Bundesnetzagentur, Informationen zum Netzanschluss und zu § 9 NDAV
- Verbraucherzentrale NRW, Umfrage zu Kosten bei Stilllegung und Rückbau von Gasanschlüssen




