Tabula Rasa bei der Kostenverteilung in der Eigentümergemeinschaft. Zukünftig ist die Gemeinschaft relativ frei, die Kosten der Verwaltung und die Kosten anfallender Erhaltungsmaßnahmen (Instandhaltung und Instandsetzung) abweichend von der gesetzlichen Verteilung nach Miteigentumsanteilen oder den Vereinbarungen der Gemeinschaftsordnung neu zu regeln. Dies wird im Bereich der Erhaltungsmaßnahmen auf so mancher Eigentümerversammlung für böses Blut sorgen.
Der neue § 16 Abs. 2 ermöglicht es der Gemeinschaft:
- für einzelne Kosten oder
- für bestimmte Arten von Kosten
eine abweichende Kostenverteilung mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Ein Grund mehr der Eigentümerversammlung beizuwohnen!
Kosten der Erhaltungsmaßnahmen
Eine Änderung der Kostenverteilung von beispielsweise im Sondereigentum befindlichem Gemeinschaftseigentum ist nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG nun wesentlich einfacher möglich. Hauptsächlich in Frage kommen die Klassiker Fenster, Wohnungsabschlusstüren, Dachterrassen, Balkone, Arbeiten an mit einem Sondernutzungsrecht stehenden Teilen des Gebäudes.
Der Beschluss kann mit einfacher Mehrheit gefasst werden, die Einschränkung nach der der Verteilungsmaßstab dem Gebrauch oder der Möglichkeit des Gebrauchs Rechnung tragen muss entfällt zudem kann eine solche Regelung nun auch dauerhaft und nicht mehr nur beschränkt auf den konkreten Einzelfall getroffen werden.
"Nach altem Recht konnten die Wohnungseigentümer zwar grundsätzlich über die Verteilung der Kosten, insbesondere von Baumaßnahmen, abweichend von dem durch das Gesetz oder durch die Gemeinschaftsordnung vorgegebenen Maßstab beschließen. Dies galt aber nur, wenn es sich um einen „Einzelfall“ handelt. Ein solcher Beschluss bedurfte zudem der Zustimmung von mindestens drei Vierteln aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer und mehr als der Hälfte der Miteigentumsanteile. Diese Regelung führte dazu, dass in der Praxis eine sinnvolle und gerechte Kostenverteilung häufig unterblieb, zumal das Kriterium des „Einzelfalls“ in der Praxis schwer zu beantwortende Folgefragen auslöste. Der neue § 16 Abs. 2 sieht deshalb vor, dass die Wohnungseigentümer mit einfacher Stimmenmehrheit über die Verteilung einzelner Kosten oder bestimmter Arten von Kosten entscheiden können." (Aus dem Entwurf des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes – WEMoG). Von dieser vereinfachten Regelung machen immer mehr Eigentümergemeinschaft Gebrauch. Der BGH gibt ihnen Recht, ob Reparatur von Doppelparkgaragen oder neue Dachflächenfenster, die Eigentümer haben die Kosten selbst zu tragen.
Kosten der Verwaltung
Hierunter fallen die Betriebskosten und die Verwaltungskosten (zu nennen ist hier hauptsächlich das Verwalterhonorar und die Sondervergütungen des Verwalters) der Gemeinschaft.
Bitte beachten!
- Die Änderung der Kostenverteilung muss transparent gestaltet werden. Es genügt nicht, dass einer Abrechnung oder einem Wirtschaftsplan lediglich der neue Schlüssel zugrunde gelegt wird. Schon aus der Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung muss hervorgehen, dass der Kostenverteilungsschlüssel Gegenstand der Beschlussfassung sein soll.
- Eine rückwirkende Änderung der Kostenverteilung entspricht in der Regel nicht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Ein Wohnungseigentümer darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die bis zu einer Änderung des Verteilungsschlüssels angefallenen Kosten nach dem bis dahin geltenden (bisherigen) Schlüssel umgelegt werden. Erst recht führt dieser Vertrauensschutzgedanke dazu, dass nicht in bereits abgeschlossene Abrechnungszeiträume rückwirkend eingegriffen werden darf.
- Eine Änderung des Kostenverteilungsschlüsse zur Erhaltungsrücklage (Instandhaltungrücklage oder Instandhaltungsrückstellung) und die Kostenverteilung von Maßnahmen der baulichen Veränderung fallen nicht unter § 16 WEG.
§ 16 Nutzungen und Kosten NEU
(1) 1 Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. 2 Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. 3 Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.
(2) 1 Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. 2 Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.
Auch der Komplex Bauliche Veränderungen in der Eigentümergemeinschaft wurde in den §§ 20, 21 WEG einer grundlegenden Überarbeitung unterzogen.