Städte und Gemeinden sind für die Reinigung, für die Beseitigung von Schnee und Eis und für die Streupflicht der Bürgersteige im Winter zuständig. Allerdings haben die meisten Kommunen diese Pflichten per Satzung an die Hauseigentümer delegiert. Ist dies bei ihnen der Fall, muss sich die Eigentümergemeinschaft Gedanken darüber machen, was geräumt werden muss, wie oft geräumt werden muss und wen sie mit der Räumung beauftragt.
Wo muss die Gemeinschaft räumen und streuen?
Geräumt und gestreut werden müssen:
- Bürgersteige
- Hauseingänge
- Allgemein zugängliche Wege auf dem Grundstück
- Wege zu den Garagen und Mülltonnen
Auf Bürgersteigen reicht es aus, wenn der Weg in der Breite von einem Meter freigeschaufelt wird, sodass zwei Passanten aneinander vorbeigehen können. Sonstige Wege auf dem Grundstück müssen nur in einer Breite von einem halben Meter begehbar sein.
Hat die Gemeinschaft auf ihrem Grundstück einen Weg, der von Passanten unbefugt als Abkürzung genutzt wird, muss der unbefugte Nutzer den Weg so hinnehmen, wie er ist. Es besteht in der Regel keine Räum- und Streupflicht für private Wege, die rein der Bequemlichkeit oder Abkürzung dienen (OLG Hamm, Urteil vom 16.05.2013, Az. 6 U 178/12).
Wie oft muss geräumt und gestreut werden?
Beseitigung von Laub: Nicht jedes herabfallende Blättchen muss umgehend entsorgt werden. In der Regel genügt es, wenn die Gehwege einmal in der Woche von Laub befreit werden. Ein jederzeitiges und sofortiges Entfernen von herabfallendem Laub stellt eine unzumutbare Aufgabe dar (LG Coburg, Urteil vom 22.02.2008), Az. 15 O 742/07).
Schnee und Eis: Wann die Eigentümergemeinschaft Räumen und Streuen muss, kann sie der entsprechenden Gemeindesatzung entnehmen. In vielen Satzungen ist festgelegt, dass der Winterdient in der Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr geleistet werden muss. An Sonn- und Feiertagen darf oft auch erst um 8:00 Uhr oder 9:00 Uhr die Schneeschaufel in die Hand genommen werden.
Denken sie daran: Schneeräumen kann auch mehrmals am Tag notwendig sein, nur wenn das Schneeräumen aufgrund anhaltender Schneefälle sinnlos ist, entfällt die Räumpflicht.
Eigenleistung oder Fremdleistung?
Größere Eigentümergemeinschaften vergeben den Winterdienst an eine externe Firma. Dies ist per einfachem Mehrheitsbeschluss auf der Eigentümerversammlung möglich.
Viele kleine Eigentümergemeinschaft erstellen einen Kehr- und Räumplan, der alle Eigentümer zur tätigen Mithilfe verpflichtet. Die Gemeinschaft sollte jedoch bedenken, dass sie keinen Miteigentümer per Mehrheitsbeschluss zu dieser Arbeit verpflichten kann.
Alternativ wird der Winterdienst auch gerne gegen Entgelt an einen oder mehrere Miteigentümer übertragen. Auch dies ist über einen Mehrheitsbeschluss auf der Eigentümerversammlung möglich.
Eine weitere Alternative ist die Einstellung eines „Minijobbers“. Hier wird ein Miteigentümer oder eine sonstige Person als geringfügig Beschäftigter eingestellt, die WEG wird zum Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten. Vor Beschlussfassung sollte sich die Gemeinschaft über die Konsequenzen im Klaren sein. Das Landgericht Frankfurt sieht zumindest die Einstellung externer Mini-Jobber durch die WEG kritisch.
Mehr über die sozial- und steuerrechtlichen Konsequenzen für die WEG und die beschäftigten Miteigentümer können sie hier nachlesen.
Kontrollpflicht bleibt bestehen
Egal an wen die Räum- und Streupflicht vergeben wird, die Gemeinschaft muss wissen, dass sie durch die Beauftragung nicht von allen Verpflichtungen befreit ist. Sie oder die Hausverwaltung muss stichprobenartig kontrollieren, ob der Winterdienst ordnungsgemäß erfüllt wird. Ohne eine solche Kontrolle haftet die Gemeinschaft neben dem Dienstleister auf Schadenersatz, wenn es wegen der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung des Winterdienstes zu einem Schaden kommt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.12.2008, Az. 14 U 107/0/).
Urlaub, Alter und Krankheit befreien nicht von der Räumpflicht
Hat sich die Gemeinschaft entschlossen, die Wege und Zugänge selbst zu räumen, sollten sie darauf achten, dass jeder Eigentümer auch seiner Verpflichtung nachkommen kann, sonst kann es im Schadensfall teuer werden. In Oldenburg kam es zu einem Glatteisunfall, weil ein 82-jähriger Eigentümer seinen Pflichten nicht mehr nachkommen konnte. Die Gemeinschaft musste für den Schaden haften (OLG Oldenburg, Urteil vom 13.02.2014, Az. 1 U 77/13).