Eine Eigentümerin prüft das Honorar der HausverwaltungEs ist mittlerweile gängige Praxis, die Verwaltervergütung der Eigentümergemeinschaft gleichmäßig auf die Einheiten zu verteilen, sodass jedes Sondereigentum oder Teileigentum mit dem gleichen Honorarsatz belastet wird. Dem zu Grunde liegt die Annahme, dass der Verwaltungsaufwand unabhängig von der Größe der Miteigentumsanteile für jede Einheit identisch ist. Aber, was gängige Praxis ist, ist noch lange nicht rechtens.

hausverwaltung bei der arbeitAuch eine Hausverwaltung kommt bei ihren Aufgaben, Rechten und Pflichten oft ins Grübeln | Bild fotolia.com @ von ollyParagraf 27 WEG Aufgaben und Befugnisse des Verwalters wurde einer umfangreichen Neugestaltung unterzogen. Aus 521 Wörtern wurden schlanke 55 Wörter. Da beklage noch einer die fortschreitende Bürokratisierung in diesem Land. Im neuen § 27 WEG steht nichts mehr von "Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchführen", "Lasten- und Kostenbeiträge anfordern" oder "eingenommene Gelder verwalten". Die Wohnungseigentümergemeinschaft wird mehr in die Pflicht genommen.

§ 27 WEG Aufgaben und Befugnisse des Verwalters

(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die

Hausverwaltung legt das Geld der Eigentümer anIn der Vergangenheit bereitete die Kontenführung der Wohnungseigentümergemeinschaft oft Probleme. Viele Kreditinstitute verlangten unter Hinweis auf die Kontenwahrheit, sich durch einen amtlichen Ausweis zu legitimieren. Bei einer größeren Wohnungseigentümergemeinschaft ein langwieriges Unterfangen. Folgte dann noch ein Eigentümerwechsel mußte der Neueintritt in die Gemeinschaft jedes Mal gegenüber der Bank dokumentiert werden.

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