Das gerichtliche Verfahren in Zivilprozessen ist grundsätzlich in der Zivilprozessordnung (kurz ZPO) geregelt. Für Streitigkeiten bei denen Wohnungseigentum eine Rolle spielt, gibt es jedoch diverse Besonderheiten, die sich im Wohnungseigentumsgesetz (kurz WEG) finden. Diese sollen im Folgenden etwas näher erläutert werden:
1. Wen muss ich in der Klageschrift nennen?
Nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muss der Kläger die Parteien exakt bezeichnen. § 44 WEG enthält insoweit eine Erleichterung dazu, als man nur das Grundstück (entweder mit Postanschrift oder mit dessen Grundbucheintrag) und nicht jeden Eigentümer einzeln in der Klageschrift benennen muss, sofern alle Eigentümer in das Verfahren einbezogen werden sollen.
Wenn man gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft klagt, muss zusätzlich der Verwalter und ein Ersatzzustellungsvertreter (dazu im nächsten Punkt genaueres) in der Klage angeben werden. § 44 WEG soll eine möglichst schnelle Zustellung der Klage ermöglichen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass im Laufe des Verfahrens eine vollständige Liste aller Wohnungseigentümer mit einer aktuellen postalischen Anschrift bei Gericht einzureichen ist.
2. An wen ist die Klage zuzustellen?
Nach § 253 Abs. 1 ZPO muss jede Klage zugestellt werden. Die Durchführung dieser Zustellung ist in den §§ 166 ff. ZPO näher geregelt. § 45 WEG erlaubt bei Streitigkeiten um Wohnungseigentum eine Zustellung an den Verwalter anstatt aller Wohnungseigentümer.
Nur in Verfahren an denen der Verwalter direkt beteiligt ist oder in denen eine Befangenheit des Verwalters (und damit eine schlechte Information der Eigentümer durch ihn) droht, greift diese Regelung nicht. Für diesen Fall sind die Wohnungseigentümer jedoch verpflichtet, einen Ersatzzustellungsvertreter zu bestimmen. Sind die Wohnungseigentümer dieser Pflicht nicht nachgekommen, kann ein solcher Ersatzzustellungsvertreter vom Gericht bestimmt werden.
3. Was ist eine Anfechtungsklage und was gilt es dabei zu beachten?
Um einen Beschluss der Wohnungseigentümer anzugreifen, gibt es nach § 46 WEG die Anfechtungsklage. Diese kann von einem Wohnungseigentümer gegen die restlichen Eigentümer oder vom Verwalter gegen die Wohnungseigentümer erhoben werden.
Dabei ist die Klage innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu erheben. Eine Begründung dieser Klage muss jedoch erst innerhalb von zwei Monaten nach Beschlussfassung bei Gericht eingereicht werden. Verspätet eingereichte Äußerungen können vom Gericht für die Entscheidung nicht berücksichtigt werden.
4. Was ist eine Prozessverbindung?
Bei Streitigkeiten um Wohnungseigentum ist es möglich, dass ein Beschluss der Eigentümer nur mit einfacher Mehrheit erfolgte und deshalb durchaus auch von mehreren unterlegenen Wohnungseigentümern angegriffen werden kann.
Nach § 47 WEG werden diese Klagen in einem einzigen Prozess, der dann ganz umfassend über die Rechtmäßigkeit des Beschlusses entscheidet, zusammengefasst.
5. Was ist eine Beiladung?
Ist eine Klage von einem Wohnungseigentümer nur gegen bestimmte (aber eben nicht alle) Wohnungseigentümer erhoben, so sind zunächst auch nur diese Parteien des Verfahrens. Regelmäßig sind in dem Verfahren aufgrund des gemeinsamen Eigentums trotzdem deren Interessen betroffen. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, sind gem. § 48 Abs. 1 WEG die restlichen Eigentümer trotzdem zu dem Verfahren zu laden (man spricht von einer "Beiladung"). Auch der Verwalter ist beizuladen, wenn er nicht ohnehin Partei ist.
Die Beigeladenen Eigentümer haben sogar das Recht, sich selbst auf der Seite des Klägers oder der Beklagten am Verfahren zu beteiligen. Sie müssen dies nur dem Gericht mitteilen.
6. Was folgt aus dem Urteil nach einer Anfechtungsklage?
Das Gericht prüft den angegriffenen Beschluss vollumfänglich auf seine Wirksamkeit. Ergeht daraufhin ein rechtskräftiges Urteil, dass den Beschluss für wirksam erklärt, kann nach § 48 Absatz 4 WEG keiner der Wohnungseigentümer einen weiteren Prozess führen, um doch noch eine Unwirksamkeit zu erreichen. Das gleiche gilt, wenn das Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass ein Beschluss unwirksam ist. Auch dann gilt die Entscheidung verbindlich für alle Wohnungseigentümer.
7. Entstehen Kosten und wer trägt sie?
Jedes zivilrechtliche Verfahren erzeugt Kosten. Der Verlierer muss grundsätzlich die Gerichtskosten und auch die Anwaltskosten des Gegners tragen. Nach § 50 WEG dürfen die Eigentümer jedoch nur einen gemeinsamen Anwalt beauftragen und geltend machen, sofern nicht gerade aufgrund der Streitlage im Verfahren die Mandatierung von mehreren Anwälten notwendig war. Mit dieser Regelung soll das Kostenrisiko in WEG-Verfahren reduziert werden. Es bleibt natürlich jedem Eigentümer unbenommen, sich einen eigenen Anwalt zu nehmen, er muss jedoch dann auch dessen Kosten selbst tragen.
Die Höhe der Verfahrenskosten ist an den sog. "Streitwert" gekoppelt. Damit ist der Wert gemeint, den das jeweilige Verfahren für die Beteiligten hat. Dies bestimmt sich nicht nur nach wirtschaftlichen sondern auch nach sonstigen Interessen. Das Gericht legt den Streitwert des Verfahrens durch Beschluss fest.