Wer eine Eigentumswohnung besitzt, muss sich nicht bei allen geplanten Veränderungen mit den anderen Eigentümern beratschlagen. Grundsätzlich gilt dies auch für die Renovierung und Instandhaltung des eigenen Badezimmers. Wer jedoch vorschnell entscheidet und umfangreiche Arbeiten plant, könnte unter Umständen Probleme bekommen. So ist es möglich, dass manches Detail nicht unter das Sondereigentum fällt, auch wenn es im ersten Moment so scheint.
Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum?
Die wichtigste Frage, die sich Wohnungseigentümer vor der Renovierung eines Badezimmers stellen müssen, ist: „Welche Bestandteile und Bereiche fallen unter das Sondereigentum und welche lassen sich dem Gemeinschaftseigentum zuordnen?“
So sind Eigentümer einer Wohnung zwar im Grundbuch eingetragen und dürfen darüber entscheiden, ob ihre Wohnung vermietet oder selbst genutzt wird. Geht es um Veränderungen an Räumlichkeiten und der Ausstattung treten jedoch auch die Rechte der Eigentümergemeinschaft auf den Plan. Die freie Entscheidung hinsichtlich geplanter Veränderungen im Badezimmer ist also nur insofern gegeben, als dass ausschließlich die Details verändert werden dürfen, die die Rechte der Gemeinschaft nicht berühren. Für alle anderen Installationen und Neuerungen braucht es die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft, die in aller Regel nur im Rahmen einer Abstimmung gewonnen werden kann.
Für gewöhnlich entscheidet die Teilungserklärung darüber, welche Bestandteile einer Wohnung zum Gemeinschaftseigentum gehören und welche nicht. Vor der Renovierung und auch vor einer Versammlung mit anderen Eigentümern lohnt es sich daher, einen genauen Blick in diese Erklärung zu werfen. Wer das nicht tut und über große Veränderungen eigenmächtig entscheidet, verspielt nicht nur Sympathiepunkte, sondern kann im Zweifel sogar dazu gezwungen werden, die vorgenommenen Umbauten wieder rückgängig zu machen.
Sondereigentum darf ohne Zustimmung verändert werden
Die gute Nachricht: Innerhalb des Badezimmers genießen Wohnungseigentümer zahlreiche Freiheiten. So ist es ihnen ohne Einschränkungen erlaubt, die Farbe der Wände und Fliesen zu wählen. Ob Marmor, Keramik oder Glas ist keine Frage, die die Eigentümergemeinschaft zu entscheiden hat.
Gleiches gilt auch für die Ausstattung des Badezimmers mit entsprechenden Möbeln und sanitären Einrichtungsgegenständen. Ob im Badezimmer eine Eckbadewanne stehen soll, oder ob ein freistehendes Modell gewünscht ist, können Eigentümer frei entscheiden, da die Innenausstattung des Badezimmers das Gemeinschaftseigentum nicht berührt. Auch rund um Waschtisch, Toilette und Duschkabine sind die Möglichkeiten unbegrenzt. Wer sein Badezimmer in der eigenen Wohnung verändern möchte, kann dies tun.
Grundsätzlich sinnvoll kann es in jeden Fall sein, das eigene Vorhaben mit den anderen Wohnungseigentümern zu besprechen. So können sich die Nachbarn auch darauf einstellen, dass es in den kommenden Wochen etwas lauter wird und fühlen sich nicht übergangen. Sinnvoll ist es auch, vor der Installation von Whirlwannen mit der Eigentümergemeinschaft zu sprechen. Immerhin könnte durch den Betrieb einer solchen Wanne ein gewisser Geräuschpegel entstehen, mit dem nicht jeder einverstanden ist.
Heizkörper und Thermostate
Ein besonderer Fall, der lange als Gemeinschaftseigentum galt, sind Heizkörper und dazugehörige Ventile oder Thermostate. Bis zu einem Urteil des Bundesgerichtshofes im Jahr 2013 galt es als unumstößlicher Fakt, dass Heizkörper stets dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen sind. Der Bundesgerichtshof entschied jedoch in seinem Urteil, dass es durchaus möglich ist, Heizkörper inklusive Zubehör und Anschlussleitungen dem Sondereigentum zuzuordnen. Wer hier Veränderungen vornehmen möchte, sollte daher unbedingt einen Blick in die Teilungserklärung werfen. Werden Heizkörper hier nicht gesondert behandelt oder konkret als Sondereigentum bezeichnet, fallen sie auch weiterhin unter das Gemeinschaftseigentum.
Welche Dinge zum Gemeinschaftseigentum gehören
Die Definition des Gemeinschaftseigentums ist für Wohnungseigentüner sehr aufschlussreich. So wird unter § 5 Absatz 2 des Wohnungseigentümergesetzes deutlich: „Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden.“ (Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__5.html)
Es spielt also nicht immer eine Rolle, ob bestimmte Ausstattungsmerkmale innerhalb der Wohnung liegen. Ein klassischer Fall, bei dem das Gemeinschaftseigentum zum Tragen kommt, sind die Fenster. Wer im Rahmen der Badrenovierung auch die Fenster austauschen lassen möchte, ist auf die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft angewiesen. Gleiches gilt auch für einzelne Bestandteile der Fenster wie
- die Verglasung
- die äußerliche Rahmenfarbe
- nach außen gerichtete Fensterbänke und
- zugehörige Scharniere.
Grundriss
Auch wenn der Grundriss der Wohnung bei der Badrenovierung verändert werden soll, kann das Gemeinschaftseigentum berührt werden. Dies gilt vor allem dann, wenn Arbeiten an tragenden Wänden vorgenommen werden sollen. Immerhin können solche Veränderungen deutliche Auswirkungen auf die Statik des gesamten Gebäudes haben und dessen Stabilität beeinflussen.
Rollläden, Markisen, Jalousien
Ein weiterer Punkt, der nicht ohne die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft verändert werden darf, sind die Rollläden des Badezimmers. Da sie das Erscheinungsbild des Gebäudes nach außen hin verändern, dürfen Wohnungseigentümer Rollläden nicht einfach so ersetzen. Gerade wenn die neuen Rollläden sich hinsichtlich ihrer Farbe oder Gestaltung deutlich von den bisherigen unterscheiden. Auch außenliegende Jalousien oder Markisen vor den Badezimmerfenstern sollten nur mit der Zustimmung der Gemeinschaft angebracht werden.
Die Nutzungsänderung einzelner Räume in einer Eigentumswohnung ist zulässig
Ein Wohnungseigentümer ist – immer im Rahmen seines Sondereigentums - berechtigt, die Art der Nutzung der einzelnen Räume zu verändern. Die ursprüngliche Bezeichnung der einzelnen Räume, beispielsweise Wohnzimmer, Kinderzimmer oder Küche im Aufteilungsplan steht dem nicht entgegen.