Nach der am 01.07.2007 in Kraft getretenen Novelle des WEG werden Rechtsstreitigkeiten nun nach den Regeln der Zivilprozessordnung (ZPO) unter Berücksichtigung der Sonderregelungen der §§ 44-50 WEG verhandelt. Zudem ist die Gemeinschaft nach dem neuen § 10 Abs. 6 Satz 5 WEG im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit auch parteifähig nach § 50 Abs. 1 ZPO. D.h., die Gemeinschafts kann Klägerin und Beklagte sein. Dies gilt nicht nur für Streitigkeiten mit Dritten, sondern auch für Streitigkeiten der Wohnungseigentümer untereinander oder Streitigkeiten zwischen der Gemeinschaft und einzelnen Wohnungseigentümern.
Dies bedeutet für die Gemeinschaft
- Beibringungsgrundsatz statt bisheriger Amtsermittlungspflicht
- kürzere einzuhaltende Fristen
- die Möglichkeit eines Versäumnisurteils oder eines Anerkenntnisurteils
Welches Gericht ist zuständig und welche Fälle werden dort verhandelt?
Eingangsinstanz ist nach § 43 das Amtsgericht in dessen Bezirk die Wohnungseigentümergemeinschaft liegt.
Folgende Streitigkeiten werden dort verhandelt:
- Streitigkeiten über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander;
- Die Rechte und Pflichten zum Gebrauch des Sonder- und Gemeinschaftseigentums
- Die Bildung einer angemessenen Instandhaltungsrücklage
- Die Aufstellung der Hausordnung
- Die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschafltichen Eigentums
- Der Abschluss von Versicherungen für das gemeinschaftliche Eigentum - Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern;
- Zahlung von Hausgeldern und Sonderumlagen
- Ansprüche der Gemeinschaft gegen ausgeschiedene Wohnungseigentümer - Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums;
- Nichterfüllung oder ungenügende Erfüllung des Verwalters nach § 27, 28 WEG - Streitigkeiten über die Gültigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümer;
- Klage auf Feststellung der Nichtigkeit oder auch Gültigkeit eines Beschlusses - Klagen Dritter, die sich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder gegen Wohnungseigentümer richten und sich auf das gemeinschaftliche Eigentum, seine Verwaltung oder das Sondereigentum beziehen;
- Ansprüche von Handwerkern oder Dienstleistern - Mahnverfahren, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Antragstellerin ist.
- Ansprüche gegen Wohnungseigentümer auf Zahlung von Hausgeldern oder Umlagen
- Schadenersatzansprüche der Gemeinschaft gegen die Verwaltung
Gibt es Besonderheiten?
Ja, zu beachten sind evtl. Sonderregelungen, die durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer oder einen Passus in der Gemeinschaftsordnung festgelegt wurden. Z.B. könnte in einer Gemeinschaftsordnung festgelegt sein, dass vor Klageerhebung nach § 43 WEG zunächst eine gütliche Einigung durch die Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung oder durch ein Gespräch mit dem Beirat erfolgen muss. Liegt eine solche Bestimmung vor, ist die Einleitung eines Verfahrens nach § 43 WEG unzulässig bevor nicht ein solches "Vorschaltverfahren" durchgeführt wurde.
Entbehrlich sind diese Vorschaltverfahren nur, wenn erkennbar ist, dass eine gütliche Einigung aussichtslos ist oder durch die Durchführung des Verfahrens unzumutbare Verzörgerungen eintreten können. Dies ist z.B. dann gegeben, wenn durch die Einhaltung Fristen versäumt werden. Man denke hier an § 46 Abs. 1 WEG nach der eine Beschlussanfechtsungsklage innerhalb eines Monats seit der Beschlussfassung erhoben werden muss. Weitere Bestimmungen können Sie in dem Artikel Der Rechtstreit in der WEG - Besonderheiten nachlesen.
Aus wikipedia.de
Bei einem Anerkenntnis erkennt ein Beklagter im Gerichtsprozess den Antrag des Klägers als rechtlich korrekt an. Es handelt sich um eine Prozesshandlung und daher ist ein Anerkenntnis unabhängig von der tatsächlich gegebenen materiell-rechtlichen Lage. Hat der Beklagte das Anerkenntnis abgegeben, erlässt das Gericht auf Antrag des Klägers ein Anerkenntnisurteil, mit dem der Beklagte "auf sein Anerkenntnis" nach dem Klageantrag verurteilt wird.
Das Versäumnisurteil ist nach deutschem Zivilprozessrecht eine gerichtliche Entscheidung, die gegen eine Partei ergeht, die in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist oder die trotz Erscheinens nicht zur Sache verhandelt. Ist nach dem Dafürhalten des Gerichts eine Partei unverschuldet am Erscheinen verhindert, so ist der Prozess von Amts wegen zu vertagen. Ein Versäumnisurteil kann auch im schriftlichen Vorverfahren erlassen werden, sofern der Beklagte seine Verteidigungsbereitschaft nicht rechtzeitig anzeigt. An Stelle eines Versäumnisurteil kann – wenn schon in einem früheren Termin zur Sache verhandelt worden ist – ein Urteil nach Lage der Akten beantragt werden.
Der Verhandlungsgrundsatz [neuerdings auch Beibringungsgrundsatz] ist eine Prozessmaxime, die im Zivilprozess vorherrscht. Im Zivilprozess obliegt es den Parteien, alle relevanten Tatsachen vorzubringen (daher die leichter verständliche Bezeichnung "Beibringungsgrundsatz"), auf deren Grundlage das Gericht dann eine Entscheidung fällt. Die Bezeichnung "Verhandlungsgrundsatz" erklärt sich damit, dass nur berücksichtigt wird, was die Parteien in der Verhandlung mündlich oder durch Bezugnahme auf Schriftsätze vortragen. Von sich aus kann das Gericht die Tatsachen nicht verlangen. Allerdings hat es eine Hinweispflicht, wenn der Tatsachenvortrag ungenügend ist (§ 139 Zivilprozessordnung (ZPO). Beweis wird nur erhoben, wenn Tatsachen vorgetragen und vom Gegner bestritten wurden. Auch die Beschaffung der Beweismittel obliegt grundsätzlich den Parteien. Zeugenbeweis kann nur erhoben werden, wenn der Beweisführer die Vernehmung beantragt.