Der Fall: Dass sich in ihrer Wohnanlage ein Ladenlokal befand, damit mussten sich die übrigen Eigentümer zufrieden geben. Denn es war in der Teilungserklärung vorgesehen, hier eine Gewerbeeinheit einzurichten. Doch besonders empfindlich reagierten die Nachbarn, als sie etwas anderes bemerkten: Der Geschäftsmann hatte in seinen Räumen ohne Erlaubnis der Gemeinschaft Stehtische aufgestellt, an denen die Kunden Kaffee trinken konnten. Das gehe entschieden über die eigentlich vorgesehene Nutzung hinaus, meinten die Eigentümer und forderten, dies sofort abzustellen.
Das Urteil: Die Juristen des Oberlandesgerichts Köln untersagten die Stehtische. Jedermann sei klar, argumentierten sie, dass solch eine zusätzliche Ausstattung zu einer längeren Verweilzeit der Kunden führe. Wer nicht nur einkaufe, sondern auch noch Getränke konsumiere, der sorge in der Wohnanlage für mehr Unruhe. Mit der eigentlichen Zweckbestimmung eines Ladens habe das nichts zu tun, OLG Köln, Aktenzeichen 16 Wx 52/04.