Als alle Vollstreckungsversuche gegen den säumigen Wohngeldschuldner einer Wohnungseigentümergemeinschaft erfolglos blieben, stellte der WEG-Verwalter der Anlage Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners.
Hiergegen wehrte sich der Eigentümer mit dem Argument, der Verwalter sei hierzu nicht berechtigt. Dem Verwalter liege nur eine Vollmacht der Wohnungseigentümer zur Betreibung der Forderungen vor, diese decke nicht die Befugnis, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen.
Dieser Spitzfindigkeit könnte sich das Landgericht Bad Kreuznach nicht anschliessen. Die erteilte Vollmacht, urteilten die Richter, berechtigt auch die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen, hierzu zählt auch die Stellung eines Antrags nach § 131 InsO (LG Bad Kreuznach, Beschluss vom 06.03.2011 - 1 T 38/11).
Die Entscheidung ist in der Begründung und im Ergebnis richtig. Es ist kein Grund gegeben, der die Gemeinschaft als Gläubigerin hindern könnte, wie geschildert vorzugehen. Warum soll die Verwaltung, wenn ihr Vollmacht zur Einleitung gerichtlicher Verfahren erteilt wurde, die erwirkten Titel nicht auch mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln vollstrecken können (NJW Spezial, Heft 15, 2011).