Prostitution in der Eigentumswohnung, zulässig oder nicht?

Auch wenn das Prostitutionsgesetz (Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten – ProstG) das älteste Gewerbe der Welt mittlerweile als Dienstleistung sieht, müssen es Wohnungseigentümergemeinschaften fast durchweg* nicht hinnehmen, dass Eigentümer oder Mieter im Haus diesem Gewerbe nachgehen. Dabei ist es unerheblich, ob sich die Damen oder auch Herren Modell, Hostess, Callgirl oder Prostituierte nennen, ob sie die Tätigkeit in der Wohnung ausüben oder in einem laut Teilungserklärung gewerblich zu nutzenden Raum.

Das Fotomodell

Die Ausübung einer Tätigkeit als "Fotomodell" in einer Eigentumswohnung stellt eine gewerbliche Nutzung der Wohnung zu sittenwidrigen Zwecken dar und rechtfertigt den Anspruch auf sofortige Unterlassung bzw. bei einer vermieteten Eigentumswohnung auf Räumung der Wohnung (AG Neuss, Beschl. vom 21.09.1979, 39 C 309/79 und 39 C 318/79; vgl. auch LG Hamburg, Beschl. vom 01.12.1983, 10d T 57/83).

Das Bordell

Der Betrieb eines Bordells in Sondereigentumsräumen stellt grundsätzlich einen bei einem geordneten Zusammenleben vermeidbaren Nachteil im Sinne des § 14 Abs. 1 WEG dar. Jeder einzelne Wohnungseigentümer kann daher gemäß § 15 Abs. 3 WEG die Unterlassung der Beeinträchtigung verlangen. Allgemein ist davon auszugehen, dass der ständig wechselnde und praktisch nicht überprüfbare, vor allem auch nächtliche Besucherverkehr in einem Bordell und die bei solchen Betrieben mögliche Anfangskriminalität eine Gefährdung der Sicherheit des Sondereigentums der Miteigentümer und des gemeinschaftlichen Eigentums darstellt (BayObLG, Beschl. vom 21.11.1980, 2 Z 72/80; KG Berlin, Beschl. vom 09.07.1986, 24 W 2741/86; Beschl. vom 06.05.1987, 24 W 5641/86; LG Hamburg, Beschl. vom 01.12.1983, 10d T 57/83; zum Anspruch auf Untersagung eines "bordellartigen Betriebes" oder Hostessen-Service vgl. OLG Frankfurt, Beschl. vom 15.11.1989, 20 W 338/89, dort auch zur Verpflichtung des vermietenden Wohnungseigentümers zur Unterlassung als Zustandsstörer und zur Verpflichtung zur fristlosen Kündigung und zur Räumungsklage; ebenso OLG Hamm, Urt. vom 26.06.1993, 5 U 275/92; zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen fortgesetzter Zuwiderhandlung gegen die Untersagung des Bordellbetriebes vgl. LG Essen, Beschl. vom 25.03.1994, 16 O 383/92, bestätigt durch OLG Hamm, Beschl. vom 23.06.1994, 5 W 33/94.

Prostitution

Die Ausübung der Prostitution in einer Eigentumswohnung (auch in vermieteten Eigentumswohnungen) stellt eine Beeinträchtigung der übrigen Miteigentümer dar und braucht von diesen nicht geduldet zu werden. So hat auch ein vermietender Wohnungseigentümer die durch Mieter ausgeübte Prostitution durch geeignete Schritte (Kündigung) zu unterbinden (BayObLG, Beschl. vom 30.10.1984, 2 Z 110/84; Beschl. vom 06.11.1986, 2 Z 103/86; Beschl. vom 27.05.1993, 2 Z BR 30/93; OLG Frankfurt, Beschl. vom 04.12.1989, 20 W 418/89; AG Bremen, Beschl. vom 12.01.1995, 111a II 55/1994)

Im Regelfall wird für eine Anlage, in der sich Wohnungseigentumseinheiten befinden, ganz überwiegend angenommen, dass die bloße Tatsache der Prostitutionsausübung für die benachbarten Wohnungseigentümer einen nicht mehr hinnehmbaren Nachteil darstellt, weil dieser Umstand den Wert der Wohnung und damit die Preisbildung negativ beeinflusse (OLG Hamburg, ZMR 2005, 644 (OLG Hamburg 14.03.2005 - 2 Wx 19/05); OLG Frankfurt, NZM 2004, 950).

  • Ausnahmeweise kann die Prostitution in einer Eigentumswohnung zulässig sein - befand zumindest das OLG Köln im Jahr 2008. Hier arbeiteten zwei Frauen in einer aus siebzig Wohneinheiten (hauptsächlich 1-Zimmer-Wohnungen) bestehenden Anlage als Prostituierte. Die dagegen klagenden Miteigentümer hatten keine Chance vor Gericht. Durch die schlechte Lage, die Größe und dadurch bedingte Anonymität der Anlage sowie die ungünstige Bewohnerstruktur (Obdachlosenunterkunft, keine Familien mit Kindern etc.) hielten die Richter des OLG Köln die diskrete Ausübung der Prostitution durch die zwei Frauen für hinnehmbar (OLG Köln, 25.8.2008 – 16 Wx 117/08).

 

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