Die WEG-Verwaltung nutzte für die Nebenkostenabrechung die Messwerte ungeichter Messgeräte. Die Eichbehörde wurden darüber informiert und erliesen daraufhin gegen die Verwaltung eine Ordnungsverfügung, in der es der Hausverwaltung untersagt wurde, die mittels der ungeeichten Zähler ermittelten Messwerte für die Kostenverteilung in der Jahresabrechnung zu verwenden. Die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung wurde angeordnet. Der Verwalter klagte gegen die Ordnungsverfügung, hatte damit jedoch keinen Erfolg. Wird auf ungeeichte Messgeräte zurückgegriffen, verstößt dies gegen § 25 Abs. 1 Nr. 1 EichG, § 10 Abs. 1 EO, die die Verwendung ungeeichter Messgeräte und der auf solche Geräte zurückzuführenden Werte im geschäftlichen Verkehr verbietet.
Auch Zwischenzähler sind betroffen
Entgegen der Auffassung der Hausverwaltung stellt auch die Verrechnung des Energie- und Wasserverbrauchs durch Zwischenzähler im Rahmen einer Eigentümergesellschaft geschäftlichen Verkehr i. S. d. EichG dar. Denn auch in diesen Fällen wird die rein private Sphäre verlassen und eine gerichtlich durchsetzbare Forderung, nämlich die der insoweit teilrechtsfähigen Eigentümergemeinschaft gegenüber dem einzelnen Eigentümer, begründet.
Die streitgegenständliche Verfügung dient der Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Unter der öffentlichen Sicherheit wird die Gesamtheit der objektiven Rechtsordnung, der Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen und der Funktionsfähigkeit des Staates sowie seiner Einrichtungen verstanden. Mit der Verfügung ist der Antragsgegner zur Verhinderung eines Verstoßes gegen die zur objektiven Rechtsordnung zählenden Regelungen des §§ 25 Abs. 1 Nr. 1a) EichG, 10 Abs. 1 EO und einer Ordnungswidrigkeit nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 EichG tätig geworden.
Gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1a) EichG ist es verboten, Messgeräte zur Bestimmung der Länge, der Fläche, des Volumens, der Masse, der thermischen oder elektrischen Energie, der thermischen oder elektrischen Leistung, der Durchflußstärke von Flüssigkeiten oder Gasen oder der Dichte oder des Gehalts von Flüssigkeiten ungeeicht im geschäftlichen Verkehr zu verwenden oder so bereitzuhalten, dass sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden können. Nach § 10 Abs. 1 EO dürfen für die in § 25 Abs. 1 Nr. 1 EichG genannten Größen im geschäftlichen und amtlichen Verkehr Werte nur angegeben werden, wenn sie mit einem (geeichten) Messgerät bestimmt sind. Ordnungswidrig handelt nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 EichG, wer vorsätzlich oder fahrlässig nicht geeichte Messgeräte entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 EichG verwendet.
Verwaltungsgericht Köln, 1 L 1593/14