Beschlüsse, die in einer durch eine unzuständige Person einberufenen Eigentümerversammlung gefaßt werden, sind zwar rechtswidrig und anfechtbar, aber nicht ohne weiteres nichtig.
Beschlüsse, die in einer durch eine unzuständige Person einberufenen Eigentümerversammlung gefaßt werden, sind zwar rechtswidrig und anfechtbar, aber nicht ohne weiteres nichtig.
Balkone sind sondereigentumsfähig und gelten auch ohne entsprechende Zuordnung in der Teilungserklärung bzw. der Gemeinschaftsordnung als...
Auch eine Hausverwaltung kommt bei ihren Aufgaben, Rechten und Pflichten oft ins Grübeln | Bild fotolia.com @ von ollyParagraf 27 WEG Aufgaben und...
Kurz gesagt: Fenster sind (fast immer) Gemeinschaftseigentum – aber die Kosten für Instandhaltung und...
Jeder Sondereigentümer hat eine Stimme, es sei denn, die Gemeinschaftsordnung sieht eine andere Regelung des Stimmrechts vor...