Wenn abgestellte Kinderwagen den Hausflur für die übrigen Bewohner kaum noch zugänglich machen, dann ist eine Einschränkung der „Parkzulassung“ möglich (Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen 15 W 444/00).
Der Fall: Viel Platz blieb den Nachbarn nicht mehr, um in ihre Wohnung zu gelangen. Weil im Hausflur ständig Kinderwagen abgestellt waren – und das auch noch über längere Zeit – mussten sich die Betroffenen durch eine 50 Zentimeter breite Gasse schlängeln. Deswegen erließ die Eigentümergemeinschaft eine neue Hausordnung, wonach die störenden Gefährte nur noch vorübergehend dort stehen durften, ansonsten aber in einem Kellerraum untergebracht werden mussten. Die betroffenen Familien wehrten sich dagegen. Ihre Begründung: Es sei unzumutbar, in dem Haus (ohne Aufzug) ständig Kinderwagen hin und her zu schleppen.
Das Urteil: Gleich drei Instanzen – Amts-, Land- und Oberlandesgericht – befassten sich mit der Materie. Die Richter des Oberlandesgerichts Hamm sprachen das letzte Wort und entschieden, dass ein vorübergehendes Parken der Kinderwagen gestattet sein müsse. Es sei den Eltern nicht zuzumuten, während kurzer Aufenthalte in ihrer Wohnung jedes Mal den Kellerraum aufzusuchen. An Tagen allerdings, an denen kein Ausflug geplant sei, in den Abendstunden und in der Nacht hätten die Wagen im Flur nichts zu suchen. Da müsse es den Nachbarn ermöglicht werden, ihre Wohnung ohne Hindernisse zu betreten und auch einmal sperrige Gegenstände transportieren zu können.