Wilder Wein als Hausgenosse der Eigentümergemeinschaft

Die einen finden es schön, die anderen können sich nicht dafür begeistern: Begrünte Fassaden sind in Hausgemeinschaften häufig umstritten. Nun gibt es nach Information des LBS-Infodienstes Recht und Steuern eine Grundsatzurteil zu dem Thema, das die näheren Bedingungen für eine Entfernung von Kletterpflanzen klärt. Der Tenor: Gegner von Efeu & Co. haben es schwer, sich durchzusetzen.

Der Fall: Ohne ausdrückliche Zustimmung seiner Nachbarn hatte ein Mitglied einer Eigentümergemeinschaft an der Rückseite des Hauses wilden Wein gepflanzt. Jahrelang duldeten das die anderen, doch dann beschlossen sie auf einer Versammlung mit absoluter Mehrheit die Entfernung des Grüns. Künftig sollte nichts dergleichen mehr angepflanzt werden dürfen. Der Überstimmte wehrte sich vor Gericht dagegen. Er vertrat die Meinung, es habe sich bei diesem Beschluss um eine so genannte bauliche Veränderung gehandelt, die nur dann vorgenommen werden könne, wenn ausnahmslos alle Bewohner einverstanden sind.

Das Urteil: Ein Senat des Düsseldorfer Oberlandesgerichts kam zu dem Ergebnis, dass die Entfernung des Fassadengrüns tatsächlich eine bauliche Veränderung darstelle. Die Ästhetik der Fassade werde dadurch nachhaltig verändert, der Eingriff gehe deswegen über bloße Instandhaltung oder Instandsetzung hinaus. Der Beschluss hätte also einstimmig gefasst werden müssen. Die Tatsache, dass der Pflanzenfreund ursprünglich keine Genehmigung eingeholt habe, sei im konkreten Fall bedeutungslos, meinten die Richter. Denn durch jahrelanges Stillschweigen hätten die Nachbarn den wilden Wein akzeptiert und quasi dem Gemeinschaftseigentum einverleibt, (Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen I-3 Wx 298/04).

 

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