In einer aus acht Wohnungen bestehenden Wohnanlage in einem Kurort stellt die Nutzung von drei Wohnungen durch einen Eigentümer für eine Altenpflegeeinrichtung eine gewerbliche Nutzung dar, die den Wohnwert der übrigen Wohnungen beinträchtigt und daher unzulässig ist (OLG Hamm, Beschl. v. 01.02.1988, 15 W 349/87).