Die Ausübung einer Anwaltspraxis in einer Wohnung ist grundsätzlich hinzunehmen, auch wenn damit der Zutritt eines größeren Personenkreises verbunden ist (KG Berlin, Beschl. vom 09.07.1986, 24 W 2741/86).
Die Ausübung einer Anwaltspraxis in einer Wohnung ist grundsätzlich hinzunehmen, auch wenn damit der Zutritt eines größeren Personenkreises verbunden ist (KG Berlin, Beschl. vom 09.07.1986, 24 W 2741/86).
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Auch eine Hausverwaltung kommt bei ihren Aufgaben, Rechten und Pflichten oft ins Grübeln | Bild fotolia.com @ von ollyParagraf 27 WEG Aufgaben und...
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