Baut ein Wohnungseigentümer die zu seinem Sondereigentum gehörenden Dach- und Kellerräume zu Wohnzwecken aus und führt dies zu einer nicht unwesentlichen Verschiebung der Eigentumsanteile, können die anderen Wohnungseigentümer die Neuanpassung des Verteilungsschlüssels für die Kosten der Wohnanlage verlangen.
Dem steht - so der Bundesgerichtshof - nicht entgegen, dass die Teilungserklärung hierzu keine Regelung enthält, Urteil des BGH vom 17.10.2004 V ZB 22/04.