Immer wieder kommt es vor, dass sich Käufer einer Wohnung oder eines Hauses nach dem Einzug vom Bauträger geprellt fühlen. Sie prüfen Raumgröße, Wanddicke oder Zimmerhöhe nach und stellen fest, dass die vertraglich vereinbarten Abmessungen nicht eingehalten wurden. Wenn diese Abweichung zu groß ist, dann drücken die Gerichte nach kein Auge mehr zu, sondern erkennen einen Mangel an, der den Wert des Objekts mindert (Oberlandesgericht Bamberg, Aktenzeichen 4 U 283/01).
Der Fall: Auf Anhieb war es nicht zu bemerken, doch eines Tages fiel den Eigentümern einer Neubauwohnung auf, dass die Trennwand zum Nachbarn eigenartig dünn war. Sie maßen nach und stellten zu ihrer Überraschung eine eklatante Abweichung zu den vorher vertraglich vereinbarten Daten fest. Eigentlich sollte die Wand 20,5 Zentimeter stark sein, es waren aber nur 15,5 Zentimeter. Das wollten die Betroffenen nicht hinnehmen, sie machten vor Gericht einen Mangel geltend und wollten damit letztlich eine Minderung des Kaufpreises durchsetzen. Der Bauträger verweigerte dies und wies darauf hin, dass die vorgeschriebenen Schalldämmwerte trotz der geringeren Dicke erreicht würden. Den Klägern sei also durch die fehlenden fünf Zentimeter kein echter Schaden entstanden.
Das Urteil: Ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg sah den Fall ähnlich wie die Wohnungseigentümer. Bereits die erhebliche Abweichung vom Vertrag um fast ein Viertel der vereinbarten Maße stelle einen Mangel dar. Auf tatsächlich feststellbare Nachteile wie Lärmbelästigungen durch die Nachbarwohnung komme es deswegen gar nicht mehr an. Eine Wertminderung sei also in jedem Fall gegeben.