Die Einräumung eines Sondernutzungsrechts beinhaltet nicht automatisch zugleich die Gestattung der Vornahme baulicher Veränderungen am fraglichen Gebäudeteil oder an der Grundstücksfläche, da Sondernutzungsrechte sich in der Regel nur nur auf den Gebrauch beziehen, OLG Köln, Beschluss v. 18.01.2002, Az.: 16 Wx 247 01.